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- Betriebskostenabrechnung: Stark gehbehinderter Mieter kann Anspruch auf Überlassung von Kopien der Abrechnungsunterlagen habenLandgericht Berlin, Urteil11.06.2014, 65 S 233/13
- Betriebskostenabrechnung: Mieter kann Zusendung von Belegkopien gegen Erstattung von 0,25 Euro je Kopie verlangenAmtsgericht Delmenhorst, Urteil21.08.2003, 4b C 5160/03 (V)
Amtsgericht Charlottenburg Urteil20.03.2013
Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien zu Betriebskostenabrechnung aufgrund unvollständiger Unterlagen bei EinsichtsterminMieter muss Kopierkosten von ,25 EUR pro Seite tragen
Legt ein Vermieter beim Termin zur Einsicht der Belegunterlagen zu einer Betriebskostenabrechnung nur unvollständig Unterlagen vor, so steht dem Mieter ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zu. Der Mieter hat jedoch Kopierkosten in Höhe von ,25 EUR pro Seite zu tragen. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung bemängelte mehrere Kostenpunkte in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010. Er begab sich daher mit seinem Rechtsanwalt zur Überprüfung der die Abrechnung zugrunde liegenden Belege in die Geschäftsräume seiner Hausverwaltung. Dort erhielt er jedoch nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme. Der Mieter verlangte daraufhin die Übersendung der fehlenden Unterlagen. Während die Hausverwaltung dem Mieter dies zusagte, lehnte die Vermieterin eine Übersendung ab. Der Mieter erhob daraufhin Klage auf Übersendung von Belegkopien.
Anspruch auf Übersendung von Belegkopien
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe ein Anspruch auf Übersendung der Belegkopien zugestanden. Zwar stehe einem Mieter grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung von Kopien der Abrechnungsbelege zu einer Betriebskostenabrechnung zu. Vielmehr könne er vom Vermieter Einsicht in die Unterlagen verlangen und sich dabei auch fachkundiger Hilfe bedienen (BGH, Urt. v. 08.03.2006 - VIII ZR 78/05 -). Hier habe jedoch ein Ausnahmefall vorgelegen.
Vorlage unvollständiger Unterlagen begründet Anspruch auf Kopieübersendung
Nach Ansicht des Amtsgerichts könne ein Mieter die Übersendung von Belegkopien verlangen, wenn der Vermieter beim Einsichtstermin nicht sämtliche notwendige Unterlagen vorgelegt habe. Es sei zu beachten gewesen, dass ein Vermieter verpflichtet sei, die Nebenkostenabrechnung ordnungsgemäß und richtig zu erstellen sowie die von ihm in Abrechnung gestellten Positionen mit den jeweiligen Belegen zu begründen. Von dieser Pflicht sei umfasst, dass der Vermieter die zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen vollständig zum Einsichtstermin vorhält. Es könne einem Mieter nicht zugemutet werden, mehrere Termine zur Belegeinsicht durchzuführen.
Anspruch auf Übersendung wegen Zusage der Hausverwaltung
Der Anspruch auf Übersendung der Belegkopien habe sich nach Auffassung des Amtsgerichts zudem daraus ergeben, dass die Hausverwaltung dem Mieter die Übersendung zugesagt habe. Diese Zusage habe sich die Vermieterin zurechnen lassen müssen.
Mieter muss Kopierkosten von ,25 EUR pro Seite tragen
Der Mieter sei jedoch verpflichtet, so das Amtsgericht, die Kosten zur Anfertigung der Kopien zu tragen. Das Gericht hielt einen pauschalen Betrag von ,25 EUR pro Seite für angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2015
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
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