Dokument-Nr. 18761
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- GE 2014, 1140Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1140
- NJW 2014, 2593Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2593
- NZM 2014, 514Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 514
Landgericht Berlin Urteil11.06.2014
Betriebskostenabrechnung: Stark gehbehinderter Mieter kann Anspruch auf Überlassung von Kopien der Abrechnungsunterlagen habenAnspruch auf Belegkopien der Nebenkostenabrechnung kann auch bei einem stark zerstrittenen Mietverhältnis bestehen
Ein Mieter, der an einer außergewöhnlichen Gehbehinderung leidet und nur mit erheblichem Aufwand in die Geschäftsräume des Vermieters gelangen kann, um dort Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu nehmen, kann vom Vermieter verlangen, dass er ihm Kopien der Abrechnungsbelege zusendet. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Mieter und Vermieter derart zerstritten sind, dass anlässlich einer Belegeinsicht wohl nicht mit einer konstruktiven Klärung von Fragen in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung zu rechnen ist. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen, die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde lagen. Er bat deshalb seinen Vermieter um Übersendung entsprechender Kopien. Der Vermieter weigerte sich und bot dem Mieter an, die Unterlagen einzusehen. Dies lehnte der Mieter, der an einer außergewöhnlichen Gehbehinderung litt, ab. Zudem war das Verhältnis zum Vermieter wegen anderweitiger Rechtsstreitigkeiten zerstritten.
Vermieter muss Belegkopien Zug um Zug gegen Zahlung von ,25 Euro je Kopie übersenden
Das Landgericht Berlin verurteilte den Vermieter zur Anfertigung von Kopien von den vom Mieter verlangten Abrechnungsunterlagen gegen Kostenerstattung von ,25 Euro/Kopie.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Belegkopien
Zwar habe der Mieter von - preisfreiem Wohnraum anders als im preisgebundenen Wohnraum - grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung, stellte das Landgericht fest. Ein Anspruch auf Fotokopien bestehe aber dann, wenn es dem Mieter gemäß § 242 (Treu und Glauben) nicht zugemutet werden kann, die Räume des Vermieters aufzusuchen, um dort die Abrechnungsbelege einzusehen (vgl. BGH, Urteil v. 08.03.2006 - VIII ZR 78/05). Wann die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten ist, müsse jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände abgewogen werden, führte das Landgericht Berlin aus.
Landgericht stellt überwiegendes Interesse des Mieters an Belegkopien fest
Hier im Fall gelangte das Landgericht Berlin zu der Ansicht, dass das Interesse des Mieters überwiege.
Der Mieter leide an einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Um die Räume des Vermieters aufzusuchen, müsse der Mieter erheblichen Aufwand betreiben. Er müsse die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen und sein Rollstuhl müsse mehrfach ein- und ausgeladen werden. Das Landgericht Berlin ließ an dieser Stelle offen, ob die Gehbehinderung allein bereits ausreichend wäre, eine Unzumutbarkeit einer Belegeinsicht vor Ort zu bejahen.
Jedenfalls sei das Mieterverhältnis in vielerlei Hinsicht erheblich angespannt. Es sei daher äußerst zweifelhaft, ob es Mieter und Vermieter möglich wäre angesichts einer Belegeinsicht vor Ort, die offenen Fragen zur Betriebskostenabrechnung zu klären. Das Landgericht, das sich anlässlich einer mündlichen Verhandlung, zu der Mieter und Vermieter persönlich erschienen waren, einen eigenen Eindruck von den Streitparteien verschaffen konnte, zweifelte daran, dass es den Streitparteien gelinge könnte, direkt miteinander zu kommunizieren. Es sei nicht zu erwarten, dass Mieter und Vermieter alleine in einem persönlichen Gespräch in der Lage wären, eine konstruktive Klärung der Fragen in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung herbeizuführen.
Nach allem überwiege daher das Interesse des Mieters an der Überlassung von Belegkopien. Allerdings müsse der Mieter dem Vermieter pro Kopie eine Auslagenentschädigung von ,25 Euro zahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2014
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)
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