Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen, die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde lagen. Er bat deshalb seinen Vermieter um Übersendung entsprechender Kopien. Der Vermieter weigerte sich und bot dem Mieter an, die Unterlagen einzusehen. Dies lehnte der Mieter, der an einer außergewöhnlichen Gehbehinderung litt, ab. Zudem war das Verhältnis zum Vermieter wegen anderweitiger Rechtsstreitigkeiten zerstritten.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Vermieter zur Anfertigung von Kopien von den vom Mieter verlangten Abrechnungsunterlagen gegen Kostenerstattung von ,25 Euro/Kopie.
Zwar habe der Mieter von - preisfreiem Wohnraum anders als im preisgebundenen Wohnraum - grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung, stellte das Landgericht fest. Ein Anspruch auf Fotokopien bestehe aber dann, wenn es dem Mieter gemäß § 242 (Treu und Glauben) nicht zugemutet werden kann, die Räume des Vermieters aufzusuchen, um dort die Abrechnungsbelege einzusehen (vgl. BGH, Urteil v. 08.03.2006 - VIII ZR 78/05). Wann die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten ist, müsse jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände abgewogen werden, führte das Landgericht Berlin aus.
Hier im Fall gelangte das Landgericht Berlin zu der Ansicht, dass das Interesse des Mieters überwiege.
Der Mieter leide an einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Um die Räume des Vermieters aufzusuchen, müsse der Mieter erheblichen Aufwand betreiben. Er müsse die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen und sein Rollstuhl müsse mehrfach ein- und ausgeladen werden. Das Landgericht Berlin ließ an dieser Stelle offen, ob die Gehbehinderung allein bereits ausreichend wäre, eine Unzumutbarkeit einer Belegeinsicht vor Ort zu bejahen.
Jedenfalls sei das Mieterverhältnis in vielerlei Hinsicht erheblich angespannt. Es sei daher äußerst zweifelhaft, ob es Mieter und Vermieter möglich wäre angesichts einer Belegeinsicht vor Ort, die offenen Fragen zur Betriebskostenabrechnung zu klären. Das Landgericht, das sich anlässlich einer mündlichen Verhandlung, zu der Mieter und Vermieter persönlich erschienen waren, einen eigenen Eindruck von den Streitparteien verschaffen konnte, zweifelte daran, dass es den Streitparteien gelinge könnte, direkt miteinander zu kommunizieren. Es sei nicht zu erwarten, dass Mieter und Vermieter alleine in einem persönlichen Gespräch in der Lage wären, eine konstruktive Klärung der Fragen in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung herbeizuführen.
Nach allem überwiege daher das Interesse des Mieters an der Überlassung von Belegkopien. Allerdings müsse der Mieter dem Vermieter pro Kopie eine Auslagenentschädigung von ,25 Euro zahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2014
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)