03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17197

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Urteil30.01.2013Amtsgericht Celle14 C 1662/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 747Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 747
  • GRUR-RR 2013, 352Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 352
  • MMR 2013, 322Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 322
  • NJW-RR 2013, 1246Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1246
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Celle Urteil30.01.2013

Filesharing: Anspruch auf Schadenersatz gegen Tele­kommunikations­anbieter bei unberechtigter Herausgabe von DatenVerletzung von Schutzpflichten und Verstoß gegen Datenschutz

Gibt ein Tele­kommunikations­anbieter Daten eines bestehenden oder ehemaligen Kunden heraus, obwohl der Kunde den Rechtsverstoß nicht begangen hat, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bundes­wehr­soldat erhielt im Dezember 2011 eine Abmahnung, weil er angeblich im September 2011 das pornografische Werk "Opa, was machst du bloß mit mir" illegal zum Download angeboten haben soll. Tatsächlich hatte der Soldat zum Tatzeitpunkt den Inter­ne­t­an­schluss schon längst gekündigt. Um sich gegen die unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen, beauftragte der Soldat einen Anwalt. Schließlich klagte er gegen den Telekommunikationsanbieter auf Zahlung von Schadenersatz in Form der Rechts­an­walts­kosten und Schmerzensgeld in Höhe von 400 € wegen einer Rufschädigung. Da die Abmahnung seinen Eltern zugeschickt wurde und er diese erst über seine Freundin erhielt, habe bei diesen der Eindruck entstehen können, er habe illegal und in strafrechtlich relevanter Weise Pornografie aus dem Internet heruntergeladen.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzpflichten bestand

Das Amtsgericht Celle bejahte einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Höhe der erforderlichen Rechts­an­walts­kosten. Denn der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieter habe aufgrund der Auskunft gemäß § 101 UrhG seine nachver­trag­lichen Schutzpflichten verletzt. Er sei grundsätzlich zum sorgsamen Umgang mit den Daten der aktuellen und ehemaligen Kunden verpflichtet. Er hätte daher vor der Weitergabe die Aktualität der Daten sorgfältig prüfen müssen. Der Schaden­er­satz­an­spruch habe sich zudem aus § 7 BDSG ergeben, da eine unrichtige Verarbeitung der persönlichen Daten des Klägers vorgelegen habe.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen fehlender Rufschädigung

Das Amtsgericht verneinte jedoch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts habe wegen fehlender nachhaltiger Rufschädigung nicht vorgelegen. Durch die Abmahnung sei nicht zwangsläufig der Eindruck entstanden, der Kläger habe Pornografie heruntergeladen. Denn aus dem Titel des Films habe sich nicht der Inhalt des Films ergeben. Darüber hinaus haben nur nahestehende Personen möglicherwiese Kenntnis vom Inhalt der Abmahnung erlangen können. Diesen habe bewusst sein müssen, dass der Kläger die vorgeworfenen Handlungen nicht vornehmen konnte.

Quelle: Amtsgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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