Dokument-Nr. 27697
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- NJW-Spezial 2018, 518Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 518
Amtsgericht Waldshut-Tiengen Beschluss13.07.2018
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt im Freiwilligen Sozialen Jahr nach Abschluss des achtjährigen GymnasiumsAusbildungsunterhalt auch während Orientierungsphase
Einem volljährigen Kind steht auch während des Freiwilligen Sozialen Jahrs ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu. Dies gilt zumindest dann, wenn es zuvor ein achtjähriges Gymnasium durchlaufen hat. Das Freiwillige Soziale Jahr gehört zur Orientierungsphase, in der Ausbildungsunterhalt zugesprochen wird. Dies hat das Amtsgericht Waldshut-Tiengen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Vater einer volljährigen Tochter im Jahr 2018 auf Auskunft über seine Vermögensverhältnisse in Anspruch genommen. Die Tochter, die im Haushalt der Mutter lebte und das achtjährige Gymnasium abgeschlossen hatte, wollte Kindesunterhalt für das nach der Schule sich anschließende Freiwillige Soziale Jahr. Sie strebte nach dem FSJ einen sozialen Beruf an. Der Vater hielt den Anspruch für nicht gegeben, da seiner Meinung nach während des FSJ kein Anspruch auf Kindesunterhalt bestehe.
Anspruch auf Ausbildunterhalt während Freiwilligen Sozialen Jahrs
Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen entschied zu Gunsten der Tochter. Ihr stehe nach § 1605 BGB der Auskunftsanspruch zu, da ihr während des Freiwilligen Sozialen Jahrs ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zustehe. Einem Kind werde nach Schulabschluss eine gewisse Orientierungsphase zugestanden, in der es Anspruch auf Ausbildungsunterhalt habe. Zu einer solchen Orientierungsphase gehöre das Freiwillige Soziale Jahr. Es sei dabei unerheblich, ob es als Zugangsvoraussetzung für eine bestimmte weitergehende Ausbildung oder ein Studium gefordert wird oder ob dies wünschenswert ist.
Fehlende gefestigte Persönlichkeitsbildung nach achtjährigem Gymnasium
Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass durch die Verkürzung der Schuldurchlaufzeit auf acht Jahre die Persönlichkeitsbildung des Gymnasiasten noch nicht in dem Maße gefestigt und abgeschlossen sei, wie das früher der Fall gewesen sei. Den Schülern werde es erschwert neben der Schule zum Beispiel durch soziales Engagement einen Horizont und eine Perspektive für die Zeit nach der Schule zu finden. Finde daher die Orientierungsphase vermehrt nach den Abgang von der Schule statt, könne dies unterhaltsrechtlich nicht zum Nachteil der Kinder gehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2019
Quelle: Amtsgericht Waldshut-Tiengen, ra-online (vt/rb)
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