21.11.2024
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Dokument-Nr. 27697

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Beschluss13.07.2018Amtsgericht Waldshut-Tiengen6 F 74/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 518Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 518
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Waldshut-Tiengen Beschluss13.07.2018

Anspruch auf Aus­bildungs­unterhalt im Freiwilligen Sozialen Jahr nach Abschluss des achtjährigen GymnasiumsAus­bildungs­unterhalt auch während Orien­tie­rungsphase

Einem volljährigen Kind steht auch während des Freiwilligen Sozialen Jahrs ein Anspruch auf Aus­bildungs­unterhalt zu. Dies gilt zumindest dann, wenn es zuvor ein achtjähriges Gymnasium durchlaufen hat. Das Freiwillige Soziale Jahr gehört zur Orien­tie­rungsphase, in der Aus­bildungs­unterhalt zugesprochen wird. Dies hat das Amtsgericht Waldshut-Tiengen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Vater einer volljährigen Tochter im Jahr 2018 auf Auskunft über seine Vermö­gens­ver­hältnisse in Anspruch genommen. Die Tochter, die im Haushalt der Mutter lebte und das achtjährige Gymnasium abgeschlossen hatte, wollte Kindesunterhalt für das nach der Schule sich anschließende Freiwillige Soziale Jahr. Sie strebte nach dem FSJ einen sozialen Beruf an. Der Vater hielt den Anspruch für nicht gegeben, da seiner Meinung nach während des FSJ kein Anspruch auf Kindesunterhalt bestehe.

Anspruch auf Ausbil­d­un­terhalt während Freiwilligen Sozialen Jahrs

Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen entschied zu Gunsten der Tochter. Ihr stehe nach § 1605 BGB der Auskunfts­an­spruch zu, da ihr während des Freiwilligen Sozialen Jahrs ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zustehe. Einem Kind werde nach Schulabschluss eine gewisse Orien­tie­rungsphase zugestanden, in der es Anspruch auf Ausbil­dungs­un­terhalt habe. Zu einer solchen Orien­tie­rungsphase gehöre das Freiwillige Soziale Jahr. Es sei dabei unerheblich, ob es als Zugangs­vor­aus­setzung für eine bestimmte weitergehende Ausbildung oder ein Studium gefordert wird oder ob dies wünschenswert ist.

Fehlende gefestigte Persön­lich­keits­bildung nach achtjährigem Gymnasium

Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass durch die Verkürzung der Schul­durch­laufzeit auf acht Jahre die Persön­lich­keits­bildung des Gymnasiasten noch nicht in dem Maße gefestigt und abgeschlossen sei, wie das früher der Fall gewesen sei. Den Schülern werde es erschwert neben der Schule zum Beispiel durch soziales Engagement einen Horizont und eine Perspektive für die Zeit nach der Schule zu finden. Finde daher die Orien­tie­rungsphase vermehrt nach den Abgang von der Schule statt, könne dies unter­halts­rechtlich nicht zum Nachteil der Kinder gehen.

Quelle: Amtsgericht Waldshut-Tiengen, ra-online (vt/rb)

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