Im zugrunde liegende Fall minderten Mieter einer Erdgeschosswohnung die monatliche Nettomiete um 26 % wegen Lärms. Sie behaupteten, dass sie durch Trittschall der über ihrer Wohnung liegenden Wohnung erheblich gestört würden. Außerdem käme es zu Lärmbelästigungen durch Hämmern, heftiges Trampeln, Ballspielen des Kindes, Lärm durch Holzkugeln, Klopfen gegen die Heizung und Ähnlichem. Dies erfolge auch in der Mittagsruhe zwischen 13 Uhr und 15 Uhr und nachts zwischen 23 Uhr und 24 Uhr. Hinzu käme, dass vor dem Schlafzimmer kleinere Kinder aus dem Haus Springseil mit lautem Schreien spielten.
Das Gericht entschied, dass den Mietern kein Minderungsrecht wegen Lärms zustehe. Es führte aus, dass die Wohnung ordnungsgemäß schallisoliert ist, was ein Sachverständiger festgestellt hatte. Die Wohnung entspreche in allen Bereichen sowohl den Anforderungen zum Zeitzpunkt der Errichtung als auch zum derzeitigen Zeitpunkt. Die vorgegebenen Werte würden nicht überschritten.
Dies bedeute allerdings nicht, dass festes Auftreten, Laufen, Springen, insbesondere Aktivitäten von Kindern zu einer Geräuschentwicklung führen könnten, die als störend empfunden werde, führte das Gericht weiter aus.
Insoweit richte sich das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter nicht nach Bauvorschriften, sondern nach den Regeln des Mietrechts. Danach sei Lärm, der das Wohlbefinden oder sogar die Gesundheit erhebliche beeinträchtige, nicht zu dulden. Dies gelte aber nicht für die üblichen Belästigungen. Denn die Bewohner eines größeren Mietshauses müssten den unvermeidbaren Lärm wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radioübertragungen, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen hinnehmen.
Die von den Mietern gerügte Geräuschbelästigung falle zum Teil eindeutig in den Bereich des Hinnehmbaren, führte das Gericht weiter aus. Inwieweit welche Geräusche zu dem Bereich gehörten, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen und welche zu den üblichen Geräuschen eines Mehrfamilienhauses konnte das Gericht aufgrund des nicht ausreichenden Vortrags der Mieter nicht beurteilen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Trier (vt/pt)