23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10940

Drucken
Urteil17.01.2001Amtsgericht Trier5 C 194/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2001, 237Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 237
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Trier Urteil17.01.2001

Kein Recht zur Mietminderung: Kinderlärm ist hinzunehmenNur Lärm der das Wohlbefinden oder sogar die Gesundheit erheblich beeinträchtigt braucht nicht geduldet zu werden

Die Bewohner eines größeren Miethauses müssen Lärm, wie Kindergeschrei, Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen hinnehmen. Dieser Lärm gibt Mietern kein Recht, die Miete zu mindern. Dies hat das Amtsgericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegende Fall minderten Mieter einer Erdge­schoss­wohnung die monatliche Nettomiete um 26 % wegen Lärms. Sie behaupteten, dass sie durch Trittschall der über ihrer Wohnung liegenden Wohnung erheblich gestört würden. Außerdem käme es zu Lärmbe­läs­ti­gungen durch Hämmern, heftiges Trampeln, Ballspielen des Kindes, Lärm durch Holzkugeln, Klopfen gegen die Heizung und Ähnlichem. Dies erfolge auch in der Mittagsruhe zwischen 13 Uhr und 15 Uhr und nachts zwischen 23 Uhr und 24 Uhr. Hinzu käme, dass vor dem Schlafzimmer kleinere Kinder aus dem Haus Springseil mit lautem Schreien spielten.

Kein Minderungsrecht

Das Gericht entschied, dass den Mietern kein Minderungsrecht wegen Lärms zustehe. Es führte aus, dass die Wohnung ordnungsgemäß schallisoliert ist, was ein Sachver­ständiger festgestellt hatte. Die Wohnung entspreche in allen Bereichen sowohl den Anforderungen zum Zeitzpunkt der Errichtung als auch zum derzeitigen Zeitpunkt. Die vorgegebenen Werte würden nicht überschritten.

Dies bedeute allerdings nicht, dass festes Auftreten, Laufen, Springen, insbesondere Aktivitäten von Kindern zu einer Geräu­sch­ent­wicklung führen könnten, die als störend empfunden werde, führte das Gericht weiter aus.

Übliche Belästigungen sind zu tolerieren

Insoweit richte sich das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter nicht nach Bauvorschriften, sondern nach den Regeln des Mietrechts. Danach sei Lärm, der das Wohlbefinden oder sogar die Gesundheit erhebliche beeinträchtige, nicht zu dulden. Dies gelte aber nicht für die üblichen Belästigungen. Denn die Bewohner eines größeren Mietshauses müssten den unvermeidbaren Lärm wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radio­über­tra­gungen, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen hinnehmen.

Die von den Mietern gerügte Geräu­sch­be­läs­tigung falle zum Teil eindeutig in den Bereich des Hinnehmbaren, führte das Gericht weiter aus. Inwieweit welche Geräusche zu dem Bereich gehörten, die zu einer wesentlichen Beein­träch­tigung führen und welche zu den üblichen Geräuschen eines Mehrfa­mi­li­en­hauses konnte das Gericht aufgrund des nicht ausreichenden Vortrags der Mieter nicht beurteilen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Trier (vt/pt)

der Leitsatz

Mieter haben Lärm durch übliche Belästigungen in einem Mehrfa­mi­li­enhaus hinzunehmen. Dieser Lärm berechtigt nicht zu einer Mietminderung. Übliche Belästigungen sind z.B. unvermeidbarer Lärm wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radio­über­tra­gungen, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen. Nicht dulden müssen Mieter Lärm der das Wohlbefinden oder gar die Gesundheit erheblich beeinträchtigt. (rao)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10940

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI