Dokument-Nr. 10939
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- WuM 2001, 464Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 464
Amtsgericht Oberhausen Urteil10.04.2001
Mieter müssen Kinderlärm aus Nachbarwohnung duldenWer wegen angeblichen Kinderlärms umzieht, hat gegen seinen Vermieter keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten
Kinderlärm berechtigt benachbarte Mieter nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Folglich können betroffene Mieter auch keinen Schadensersatz aus einer berechtigten Kündigung gegen ihren Vermieter geltend machen. Dies entschied das Amtsgericht Oberhausen.
Mieter können kündigen, wenn ihnen der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung zum Teil weiterhin entzogen wird, obwohl sie zuvor dem Vermieter eine bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt haben. Diese Voraussetzungen sah das Gericht in dem zugrunde liegenden Fall, in dem die Kläger behauptet hatten, wegen Gepolter, Musik und Geschrei der benachbarten Kinder umgezogen zu sein, als nicht erwiesen an.
Kinderlärm gehört zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung
Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass es in der Wohnung der Kläger zu Lärmbeeinträchtigungen durch die Mieter der darüber liegenden Wohnung gekommen sei, die über dem in einem älteren Mehrfamilienhaus zu erwartenden und hinzunehmenden Geräuschpegel gelegen hätten. Zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehöre auch, dass Kinder entsprechend ihrem Spiel- und Bewegungstrieb dort spielen und auch lärmen, wobei es dann auch zu Geräuschen durch Rufen und Weinen kommen dürfe.
Subjektive Überempfindlichkeiten der Nachbarn sind unbeachtlich
Auch lautere Ermahnungen der Eltern seien hinzunehmen. Insgesamt sei nicht von der subjektiven Überempfindlichkeit eines betroffenen Mieters auszugehen, sondern von der Anfälligkeit eines durchschnittlich lärmempfindlichen und verständigen Mitbewohners. Das Gericht befand, dass es sich hier um hinzunehmenden Lärm von Kindern gehandelt habe, die im fraglichen Zeitraum 2 Jahre alt gewesen seien. Auch lauteres Schreien der Mutter sei noch zu akzeptieren. Das Gericht ging nicht darauf ein, dass eines der Kinder wegen Hyperaktivität gelegentlich Lärm machte.
Kläger haben mit Hunden in ihrer Wohnung selbst Lärm verursacht
Ausschlaggebend für das Gericht war unter anderem, dass die Kläger die Geräusche der Kinder zunächst nicht gestört habe. Erst nachdem sich die Eltern der Kinder nicht einer Beschwerde der Kläger wegen einer Satellitenanlage angeschlossen hätten, habe sich das Verhalten der Kläger geändert und sei es zu Beschwerden wegen Lärmstörungen gekommen. Die Kläger seien möglicherweise auch wegen einer Erkrankung überempfindlich gegen Krach. Zudem müssen sie sich vorhalten lassen, dass auch von ihnen Ruhestörungen zu verantworten waren, u.a. wegen des Bellens und der Geräusche der von ihnen in ihrer Wohnung gehaltenen Hunde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Oberhausen (vt/we).
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