Dokument-Nr. 6503
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- WuM 2008, 563Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 563
Landgericht Wuppertal Urteil29.07.2008
Spielende Kinder: Keine Kündigung wegen KinderlärmsVermieter unterliegt mit Räumungsklage
Wenn Kinder beim Spielen im Garagenhof Lärm machen, stellt dies für den Vermieter keinen ausreichenden Grund für eine Kündigung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter das Spielen im Hof verboten hat. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter einer Familie gekündigt und klagte vor Gericht auf Räumung der Wohnung. Er begründete seine Klage damit, dass der fünfjährige Sohn trotz Verbotsschildes auf dem Garagenhof gespielt habe und nicht auf dem angrenzenden Spielplatz. Diesbezüglich habe er die Familie auch schon abgemahnt.
Das Landgericht Wuppertal wies die Klage ab. Die Kündigung sei unwirksam. Es liege kein Kündigungsgrund vor.
Keine Pflichtverletzung
Es sei keine Pflichtverletzung der Familie begangen worden, die die in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Erheblichkeitsschwelle erreiche. Es sei auch nicht ersichtlich dass von den Kindern der Familie eine besondere Belästigung für die Nachbarn ausgegangen sei, die über die üblicherweise von Kindern in diesem Alter erzeugten Spiellärm hinausging. Auch dürfte ein Spielen auf dem Spielplatz vergleichbar laute Geräusche hervorrufen.
Kinderlärm hinzunehmen
Aus den zu den Akten gereichten Luftbildern argumentierten die Richter, dass der Garagenhof die Kinder zur Benutzung geradezu einlade, weil der Spielplatz ersichtlich beengte Platzverhältnisse aufweise. In Ansehnung dieser konkreten örtlichen Verhältnisse war der Kinderlärm, der bei einigen Gelegenheiten im Sommer 2007 stattfand, hinzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2008
Quelle: ra-online
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