Im zugrunde liegenden Fall fuhr die Klägerin mit dem Zug in den Urlaub. Während der Fahrt bestellte die Klägerin einen Kaffee. Der Bahnangestellte wurde beim Servieren von einem Mitreisenden angestoßen und verschüttete heißen Kaffee über den linken Arm der Klägerin. Aufgrund der dadurch verursachten Schmerzen geriet die Klägerin in einen schockähnlichen Zustand. Durch einen mitreisenden Arzt wurde eine Erstversorgung durchgeführt, bei der eine Verbrennung zweiten Grades diagnostiziert wurde.
Am Urlaubsort und auch nach dem Urlaub musste die Klägerin regelmäßig zu ärztlichen Untersuchungen, um den Arm versorgen zu lassen.
Daraufhin verklagte die Frau die Deutsche Bahn AG auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Auch wenn ein Bahnangestellter durch einen Dritten gestoßen wird und daher Kaffee über einen Fahrgast verschüttet, haftet für die Folgen die Deutsche Bahn AG. Im zugrunde liegenden Fall käme es nicht darauf an, ob die Handlung nun von dem Zugbegleiter oder dem unbekannten dritten Fahrgast ausging, so die Richter. Ein innerer Zusammenhang des Unfalls mit dem Bahnbetrieb kann auch durch die für diesen Verkehr typische räumliche Enge gegeben sein. Zwar gibt es auch in anderen Gastronomiebetrieben Gedränge und es besteht die Möglichkeit, dass Bedienungspersonal angestoßen wird. Dass die typischen Gefahren ausschließlich im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb auftreten, ist aber nicht erforderlich.
Zudem darf es nicht vom Zufall abhängig sein, ob der Bahnbetreiber während der Zugfahrt für einen Unfall haftbar ist oder nicht. Wäre der Zugbegleiter aufgrund eines plötzlichen Abstoppens gestolpert und hätte den Kaffee verschüttet, hinge der Unfall jedenfalls mit dem Bahnbetrieb zusammen. Es erscheint unbillig, dass das Opfer ohne Haftungsschutz auskommen soll, nur weil ein anderer Fahrgast den Sturz ausgelöst hat, urteilten die Richter. Überdies besteht auch in solchen Fällen ein innerer Zusammenhang, in denen ein schädigendes Ereignis von einem anderen Fahrgast ausgeht. Somit steht der Unfall hier in einem inneren und äußeren Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Bahnbetriebes, da er sich bei dem Betrieb ereignet hat.
Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wobei das Gericht 1.000,- Euro für angemessen hält. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Schmerzen relativ lange anhielten, die Abheilung lange andauerte und eine Narbe zurückblieb, die sofern die Klägerin nicht langärmlige Kleidung trägt deutlich zu sehen ist. Bezüglich der entgangenen Urlaubserholung ist zu berücksichtigen, dass der Urlaub zwar beeinträchtigt, aber nicht gänzlich verhindert wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2009
Quelle: ra-online (kg)