21.11.2024
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Dokument-Nr. 17066

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Amtsgericht Tiergarten Urteil30.09.2013

Schwindel bei Vater­schaftstest: Bruderpaar wegen Personenstands­fälschung, mittelbarer Falsch­be­ur­kundung, Missbrauch von Ausweispapieren und Betrugs strafbarGeldstrafen von 2.250 Euro und 1.800 Euro

Wer im Rahmen eines Vater­schaftstests über seine Vaterschaft täuschen will, kann sich unter anderem wegen Urkun­den­fäl­schung, Missbrauchs von Ausweispapieren und versuchten Betrugs strafbar machen und zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der spätere Angeklagte zeugte mit einer Frau ein Kind. Da er sich jedoch nachfolgend weigerte die Vaterschaft anzuerkennen, ordnete das Familiengericht ein Vaterschaftstest an. Aus Groll gegen die Mutter erschien zum Vater­schaftstest am 27. August 2012 nicht der Angeklagte, sondern sein jüngerer Bruder. Dieser gab sich unter Vorlage des Perso­na­l­aus­weises als der Angeklagte aus und unterschrieb zwei Formulare mit dem Namen des Angeklagten.

Jüngerer Bruder geht für seinen älteren Bruder zum Vater­schaftstest

Auf dem Formular "Niederschrift über Blutentnahme und Identiäts­nachweis" ließ sich der jüngere Bruder den Abdruck seines linken Daumens nehmen und unterschrieb rechts und links neben dem Daumenabdruck mit dem Namen seines älteren Bruders. Er bestätigte damit, die genannte Person zu sein. Er unterschrieb desweitern den "Aufklä­rungsbogen entsprechend Gendia­gno­s­tik­gesetz für die Durchführung einer gerichtlich angeordneten Abstam­mungs­un­ter­suchung" mit dem Namen seines älteren Bruders und ließ ein Foto von sich machen, das er ebenfalls mit dem Namen seines älteren Bruders unterschreib. Danach wurde ein Schleim­hautab­strich genommen.

Sachver­ständiger: Untersuchte Person ist nicht der Vater aber möglicherweise ein naher Verwandter

Der Sachverstände stellte dann auch, so wie die Brüder es beabsichtigt hatten, fest, dass die untersuchte Person nicht der Erzeuger des Kindes sein konnte. Er kam aber zu dem Ergebnis, dass die untersuchte Person ein naher Blutsverwandter des Erzeugers sein könnte. Beim Abgleich mit anderen Unterlagen fiel auf, dass Fotos und Unterschriften unterschiedlich waren. So kam der Täuschungs­versuch schließlich heraus. Die Brüder wollten mit ihrer Täuschung verhindern, dass der Angeklagte als Vater des Kindes festgestellt wird.

Neue Probeentnahme

In der Folge wurde eine neue Probeentnahme angeordnet. Diese erfolgte direkt in einem Termin vor dem Familiengericht am 30. Januar 2013. Diesmal erschien der ältere Bruder und mutmaßliche Vater selbst. Die Mutter bestätigte im Termin auch, dass dieser Mann als Vater infrage kommen könnte. Die Untersuchung des im Termin durchgeführten Mundschleim­hautab­strichs führte dann auch später zu einer Vater­wahr­schein­lichkeit mit einem Wert von 99,9999926 von Hundert (EM-Koeffizient 2,8719). Damit erhielt diese Untersuchung das Prädikat "Vaterschaft praktisch erwiesen".

Geldstrafe von 2.250 € für älteren Bruder und Vater des Kindes

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den älteren Bruder und Vater des Kindes zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € (2.250 €). Er habe sich nach Ansicht des Gerichts wegen versuchter mittelbarer Falsch­be­ur­kundung (§ 271 StGB), versuchter Personenstandsfälschung (§ 169 StGB), versuchten Betrugs (§ 263 StGB) und Missbrauchs von Ausweispapieren (§ 281 StGB) strafbar gemacht.

Geldstrafe von 1.800 € für jüngeren Bruder

Der jüngere Bruder wurde wiederum zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 € (1.800 €) verurteilt. Er habe sich nach Auffassung des Gerichts dadurch, dass er sich als Vater des Kindes ausgab, wegen Beihilfe zum versuchten Betrug (§ 263 StGB) sowie wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Missbrauchs von Ausweispapieren (§ 281 StGB) strafbar gemacht.

Quelle: Amtsgericht Tiergarten, ra-online (vt/rb)

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