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Dokument-Nr. 17147

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Amtsgericht Tettnang Urteil06.06.1986

Kein außer­or­dent­liches Kündigungsrecht eines Fitnessstudio-Mitglieds bei SchwangerschaftGesundheitliche Gefährdung begründet aber Aussetzung des Vertrags während der Schwangerschaft

Wird ein Fitnessstudio-Mitglied schwanger, besteht kein Recht zur außer­or­dent­lichen Kündigung des Fitness­studio­vertrages. Der Vertrag ruht jedoch während der Schwangerschaft angesichts der Gesund­heits­ge­fahren für Schwangere bei Ausübung von Bodybuilding. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tettnang hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein schwangeres Fitness­stu­dio­mitglied ein außer­or­dent­liches Kündigungsrecht wegen der Schwangerschaft zusteht oder nicht.

Recht zur fristlosen Kündigung bestand nicht

Das Amtsgericht Tettnang verneinte zunächst ein Recht zur fristlosen Kündigung des Fitness­stu­dio­vertrags nach § 626 BGB wegen Schwangerschaft. Ein solches Kündigungsrecht komme bei Verträgen über Dienst­leis­tungen allenfalls dann zur Anwendung, wenn eine Dauererkrankung oder sonstige vergleichbare Fälle vorliegen, in denen die Vornahme der angebotenen Leistungen auf Dauer nicht mehr möglich ist. Dies sei bei einer Schwangerschaft jedoch nicht der Fall. Denn dabei handele es sich lediglich um ein vorübergehendes Hindernis für die Teilnahme an einem Fitnesstraining.

Aussetzung des Fitness­stu­dio­vertrags während Schwangerschaft

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Fitnessstudiovertrag während der Schwangerschaft und nach der üblichen Mutter­schutzzeit nach Geburt des Kindes aber geruht. Denn ein Bodybuilding sei während einer Schwangerschaft eher schädlich als nützlich. Daher könne es einer Schwangeren ab Eintritt des dritten Schwan­ger­schafts­monats nicht zugemutet werden, während der Schwangerschaft die Trainings­mög­lich­keiten voll zu nutzen.

Quelle: Amtsgericht Tettnang, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 55/rb)

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