21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Hannover Urteil28.05.2009

Vorliegen einer Schwangerschaft rechtfertigt für sich genommen keine fristlose Kündigung eines FitnessvertragsMöglichkeit der Aussetzung des Vertrags oder der kürzeren Vertrags­laufzeit bestand

Das Vorliegen einer Schwangerschaft sowie einer Risiko­schwanger­schaft stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Fitnessvertrags dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Möglichkeit bestand, in Anbetracht einer möglichen Schwangerschaft, eine kürzere Vertrags­laufzeit zu wählen oder den Vertrag ruhen zu lassen. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Frau im Juni 2006 einen Vertrag zur Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio ab. Im Dezember 2007 erfuhr sie, dass sie schwanger ist. Die Schwangerschaft nahm sie zum Anlass den Fitnessvertrag im August 2008 fristlos zu kündigen. Die Betreiberin des Fitnessstudios erkannte die Kündigung jedoch nicht an und erhob schließlich Klage auf Zahlung der rückständigen Mitglieds­beiträge.

Anspruch auf Zahlung der Mitglieds­beiträge bestand

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Fitness­stu­dio­be­treiberin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der offenen Mitglieds­beiträge zugestanden. Die fristlose Kündigung des Fitnessvertrags sei unwirksam gewesen.

Schwangerschaft stellte keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar

Die Schwangerschaft habe nach Ansicht des Amtsgerichts, selbst wenn es sich um eine Risiko­schwan­ger­schaft gehandelt hätte, keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Fitnessvertrags dargestellt. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass die vertragliche Möglichkeit bestand den Fitnessvertrag für die Zeit der Schwangerschaft und einen gewissen Zeitraum danach aussetzen zu können. Dadurch hätte die Frau Schaden von sich und ihrem Kind abwenden können, ohne zugleich die Mitglieds­beiträge entrichten zu müssen. Zudem sei es möglich gewesen schon zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses in Anbetracht einer möglichen Schwangerschaft eine kürzere Vertrags­laufzeit zu wählen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass dies mit höheren Mitglieds­bei­trägen verbunden ist.

Recht zur automatischen fristlosen Kündigung für Fitnessstudio unzumutbar

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es für den Betreiber eines Fitnessstudios unzumutbar, wenn jede Schwangerschaft automatisch ein Recht zur fristlosen Kündigung begründet. Dadurch bestehe nämlich die Gefahr, dass er ein Großteil seiner Mitglieder verliert, ohne die Möglichkeit zu haben wirtschaftlich angemessen darauf zu reagieren. Dagegen biete die Möglichkeit der Vertrags­aus­setzung eine gewisse Planungs­si­cherheit hinsichtlich des Kundenstamms.

Zeitnot kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Amtsgericht erkannte jedoch an, dass die Geburt eines Kindes, vor allem des ersten, einen tiefen Einschnitt im Leben der Eltern darstellen und eine völlige Neuorganisation der täglichen Abläufe erforderlich machen könne. Es sei daher nachvollziehbar, wenn die Versorgung des Kindes Vorrang genießt und der Besuch des Fitnessstudios damit aus Zeitnot nicht mehr möglich ist. Dazu habe die Frau im vorliegenden Fall aber nichts vorgetragen.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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