21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 11278

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Urteil26.11.1999Amtsgericht Itzehoe56 C 1402/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2000, 1507Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 1507
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Amtsgericht Itzehoe Urteil26.11.1999

Fitnessvertrag: Schwan­ger­schaftspause muss nicht "nachgeholt" werdenKein Einfluss auf Kündigungsfrist, wenn Vertragspause aufgrund einer Schwangerschaft eingelegt wird

Wird in einem Fitnessvertrag das Aussetzen des Vertrags­ver­hält­nisses für die Zeit einer Schwangerschaft eingeräumt, so führt dies nicht zu einer Verlängerung der Gesamt­ver­trags­laufzeit. Als überraschende Klausel wird eine solche Regelung nicht Vertrags­be­standteil. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe hervor.

Im vorliegenden Fall schloss eine Kundin einen Fitnessvertrag mit einer Laufzeit von sechs Monaten ab. Eine Kündigung musste laut allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen einen Monat vor Vertragsende erfolgen, da sich die Mitgliedschaft sonst um weitere sechs Monate verlängern würde. In den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen wurde für Frauen bei Schwangerschaft ein Ruhen des Vertrags­ver­hält­nisses ohne Beitragspflicht für längstens ein Jahr eingeräumt. In Folge einer Schwangerschaft vereinbarte die Kundin für eine Zeit von fünf Monaten eine Aussetzung des Vertrags. Die Vereinbarung enthielt den Zusatz: "Die Mitgliedschaft verlängert sich um die Ruhezeit".

Fitnessstudio akzeptiert die Kündigung nicht

Eine am Jahresende eingereichte Kündigung der Frau wollte das Fitnessstudio nicht akzeptieren, da sich durch die Verlängerung des Vertrags­ver­hält­nisses um die Ruhezeit auch der Kündi­gungs­termin verschoben habe. Eine Kündigung könne demnach frühestens zum Juni des folgenden Jahres erfolgen. Das Unternehmen klagte gegen die Kundin auf Zahlung ausstehender Monatsbeiträge.

Verlän­ge­rungs­klausel als "überraschende" Klausel unwirksam

Das Amtsgericht Itzehoe stellte fest, dass die Beklagte gemäß der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist das Recht hatte, zum Januar zu kündigen. Der Kläger habe damit aus dem Mitglied­s­chafts­vertrag als einem Vertrag sui generis gemäß § 241 BGB einen Anspruch auf Zahlung des Mitglieds­beitrags für den Monat Januar. Weitere Ansprüche würden nach Meinung des Gerichts aber nicht vorliegen. Der Kläger könne sich nicht auf die Verlän­ge­rungs­klausel aus der Vereinbarung über das Ruhen berufen. Diese Klausel sei als überraschende Klausel im Sinne des § AGBG nicht wirksamer Vertrags­be­standteil geworden. Das Überra­schungs­moment auf Seiten des Kunden resultiere aus der Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Klausel und der Kundenerwartung. Die durch­schnittliche Kundin erwarte bei der Vereinbarung einer Ruhezeit, dass sie für diese Zeit beitragsfrei gestellt wird und sich darüber hinaus das Vertrags­ver­hältnis nicht ändert. Der Zwang, die Ruhezeit nachträglich abzuleisten, widerspreche der Intention der Kundin, sich vom Vertrag freistellen zu lassen. Für eine durch­schnittlich verständige Kundin sei zudem nicht erkennbar, was mit der Klausel gemeint sei. Eine sichere Kundenerwartung könne sich hier nicht bilden.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Amtsgericht Itzehoe (vt/st).

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