Dokument-Nr. 9511
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- WuM 2009, 548Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 548
- Erlaubnis zur Hundehaltung darf bei wiederholter Verunreinigung von Treppenhaus und Garten sowie Eindringen des Hundes in fremde Wohnung widerrufen werdenAmtsgericht Hamburg-Altona, Urteil26.09.1989, 316 a C 97/89
- BGH: Unangeleintes frei Herumlaufenlassen zweier Hunde entgegen der Hausordnung und trotz mehrerer Abmahnungen rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersBundesgerichtshof, Beschluss02.01.2020, VIII ZR 328/19
Amtsgericht Steinfurt Urteil10.03.2009
Hundekot und Gestank: Vermieter kann bei vertragswidriger Hundehaltung fristlos kündigenStark geruchsbelästigender Hundekot im Gemeinschaftsgarten stellt wesentliche Beeinträchtigung von Mitmietern und Mietsache dar
Lässt ein Mieter seinen Hund in den Gemeinschaftsgarten mit der Folge, dass der andauernde Hundekot zu einer gravierenden Störung des Hausfriedens führt, kann dem Mieter die Wohnung fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Amtsgericht Steinfurt.
Im zugrunde liegenden Fall hielt die Mieterin (spätere Beklagte) in der Wohnung einen Hund, einen mittelgroßen Mischling. Bei Abschluss des Mietvertrages war dem Vermieter (späterer Kläger) bekannt, dass die Mieterin mit einem Hund einziehen würde. Hierauf hatte die Mieterin ausdrücklich hingewiesen und mitgeteilt bekommen, dass gegen die Hundehaltung keine Einwendungen erhoben würden. Nach ihrem Einzug ließ die Mieterin den von ihr gehaltenen Hund regelmäßig in den gemeinschaftlich genutzten Garten, wo dieser seine Notdurft verrichtete.
Vermieter widerruft bis dahin geduldete Hundehaltung
Einige Wochen später erhielt die Mieterin vom Vermieter eine Abmahnung mit der Auflage, den Hundekot vom Gemeinschaftsrasen zu entfernen. Des Weiteren kündigte er an, dass für den Fall, dass die Beanstandungen nicht rechtzeitig beseitigt würden, er die Hundehaltung untersagen oder ggf. von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen werde. Da die Mieterin der Aufforderung nicht nachkam, widerrief der Vermieter die bis dahin geduldete Hundehaltung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 des Mietvertrages wegen Unzuträglichkeiten und forderte die Mieterin auf, keinen Hund mehr in der Wohnung, auf der Terrasse oder im Garten zu halten. Andernfalls werde er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Vermieter kündigt Mietverhältnis fristlos
Als die Mieterin den entsprechenden Maßnahmen nicht nachkam, kündigte der Vermieter der Beklagten das Mietverhältnis. Die weitere Hundehaltung sei vertragswidrig. Ferner würde das nachbarschaftliche Miteinander durch den ständigen Auslauf des Hundes und seine Hinterlassenschaften im Gemeinschaftsgarten belastet.
Richter: Beklagte hat Hausfrieden nachhaltig gestört
Das Amtsgericht Steinfurt gab dem Vermieter Recht. Die Mieterin habe nach Erhalt des Abmahnungsschreibens weiterhin den Hund in den gemeinschaftlichen Garten gelassen. Dieser habe dort fortdauernd sein Geschäft verrichtet, so dass es auch weiterhin zu einer unansehnlichen Übersähung des gemeinschaftlichen Gartens mit Hundekothaufen gekommen sei. Damit habe der Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört, denn der andauernde Hundekot im Gemeinschaftsgarten sei nicht nur unansehnlich und unhygienisch, sondern des Weiteren auch geruchsbelästigend.
Fortsetzung des Mietvertrages für Vermieter unzumutbar
Eine Fortsetzung des Mietvertrages sei für den Vermieter unzumutbar. Die Voraussetzungen einer wirksamen fristlosen Kündigung gemäß den §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB lägen vor. Durch den Hund der Mieterin und den andauerndem, stark geruchsbelästigenden Hundekot im Gemeinschaftsgarten käme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von Mitmietern und der Mietsache.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2010
Quelle: ra-online, (kg)
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