21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28591

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Beschluss02.01.2020BundesgerichtshofVIII ZR 328/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 253Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 253
  • NJW-RR 2020, 200Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2020, Seite: 200
  • NZM 2020, 105Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2020, Seite: 105
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil18.02.2019, 237 C 287/18
  • Landgericht Berlin, Beschluss18.11.2019, 64 S 78/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss02.01.2020

BGH: Unangeleintes frei Herum­lau­fen­lassen zweier Hunde entgegen der Hausordnung und trotz mehrerer Abmahnungen rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersVorliegen einer erheblichen Verletzung mietver­trag­licher Pflichten

Lässt ein Wohnungsmieter zwei Hunde entgegen der Hausordnung frei auf den Gemein­schafts­flächen herumlaufen und setzt er dieses Verhalten trotz mehrerer Abmahnungen fort, so liegt eine erhebliche Verletzung mietver­trag­licher Pflichten vor. Dem Mieter kann in diesem Fall fristlos gekündigt werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung in Berlin im Februar 2019 vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass die Mieter entgegen der Hausordnung ihre beiden Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen, wozu auch ein Kinder­spielplatz gehörte, herumlaufen ließen. Da sie dieses Verhalten trotz mehrerer Abmahnungen fortgesetzt haben, wurde ihnen schließlich von der Vermieterin fristlos gekündigt. Nachdem das Landgericht Berlin das Räumungsurteil des Amtsgerichts bestätigt hatte, musste sich der Bundes­ge­richtshof auf Betreiben der Mieter mit dem Fall beschäftigen.

Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund erheblicher Pflicht­ver­letzung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Verhalten der Mieter habe eine erhebliche Verletzung mietver­trag­licher Pflichten dargestellt. Die Entscheidung des Landgerichts, dass die beharrliche Pflicht­ver­letzung der Mieter ein die fristlose Kündigung recht­fer­ti­gendes Gewicht zukomme, sei nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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