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- GE 2020, 253Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 253
- NJW-RR 2020, 200Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2020, Seite: 200
- NZM 2020, 105Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2020, Seite: 105
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil18.02.2019, 237 C 287/18
- Landgericht Berlin, Beschluss18.11.2019, 64 S 78/19
Bundesgerichtshof Beschluss02.01.2020
BGH: Unangeleintes frei Herumlaufenlassen zweier Hunde entgegen der Hausordnung und trotz mehrerer Abmahnungen rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersVorliegen einer erheblichen Verletzung mietvertraglicher Pflichten
Lässt ein Wohnungsmieter zwei Hunde entgegen der Hausordnung frei auf den Gemeinschaftsflächen herumlaufen und setzt er dieses Verhalten trotz mehrerer Abmahnungen fort, so liegt eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten vor. Dem Mieter kann in diesem Fall fristlos gekündigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung in Berlin im Februar 2019 vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass die Mieter entgegen der Hausordnung ihre beiden Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen, wozu auch ein Kinderspielplatz gehörte, herumlaufen ließen. Da sie dieses Verhalten trotz mehrerer Abmahnungen fortgesetzt haben, wurde ihnen schließlich von der Vermieterin fristlos gekündigt. Nachdem das Landgericht Berlin das Räumungsurteil des Amtsgerichts bestätigt hatte, musste sich der Bundesgerichtshof auf Betreiben der Mieter mit dem Fall beschäftigen.
Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund erheblicher Pflichtverletzung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Verhalten der Mieter habe eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dargestellt. Die Entscheidung des Landgerichts, dass die beharrliche Pflichtverletzung der Mieter ein die fristlose Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukomme, sei nicht zu beanstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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