Dokument-Nr. 20419
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- GE 2014, 1659Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1659
Amtsgericht Spandau Urteil04.04.2014
Keine Mietminderung aufgrund mangelnder Schallisolierung innerhalb der WohnungLärmschutz gegenüber fremden Wohnungen höher
Kommt es innerhalb einer Mietwohnung wegen einer mangelnden Schallisolierung zu einer Geräuschbelästigung, so begründet dies in der Regel kein Recht zur Mietminderung. Denn nur gegenüber fremden Wohnungen sind besondere Anforderungen an den Lärmschutz zu stellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beklagten sich im Oktober 2012 die Mieter einer Wohnung über eine innerhalb ihrer Wohnung auftretende Geräuschbelästigung. So befand sich zwischen dem Badezimmer und dem Schlafzimmer eine nur 6 cm dicke Trennwand. Dadurch waren im Schlafzimmer Geräusche vom laufenden Wasser sowie der Betätigung der Armaturen zu hören. Da die Vermieterin die Beschwerden der Mieter nicht beachtete, erhoben die Mieter Klage auf Isolierung der Trennwand.
Kein Anspruch auf Isolierung der Trennwand
Das Amtsgericht Spandau entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Isolierung der Trennwand zwischen Bade- und Schlafzimmer gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Ein Mangel habe nicht vorgelegen. Denn die Trennwand habe nicht vom vertragsgemäßen oder sonst zu erwartenden Zustand abgewichen. Zwar sei es richtig, dass auch innerhalb einer Wohnung ein gewisser Schallschutz erwartet werden könne. Dieser richte sich aber bei Fehlen einer konkreten Vereinbarung nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes. Gemessen daran sei der Schallschutz nicht zu beanstanden gewesen.
Keine Anwendbarkeit der DIN 4109
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei innerhalb einer Wohnung nicht die DIN 4109 anzuwenden. Diese gelte nur gegenüber fremden Wohnungen. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht zudem darauf, dass die Anforderungen an den Lärmschutz zwischen fremden Wohnungen höher zu bewerten sind. Es sei zu beachten, dass gegenüber den Mitbewohnern der Wohnung ein niedrigeres Maß an Intim- und Privatsphäre zu gewährleisten sei, als gegenüber Nachbarn. Bei Einzug in eine gemeinsame Wohnung müsse der Mieter die Geräusche seines Mitbewohners mehr hinnehmen, als die Geräusche eines Nachbarn. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass das Geräuschverhalten in der eigenen Wohnung leichter zu beeinflussen sei, als das Verhalten des Nachbarn.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2015
Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (zt/GE 2014, 1659/rb)
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