18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18233

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Urteil20.03.2014Landgericht Berlin67 S 490/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 523Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 523
  • MDR 2014, 583Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 583
  • WuM 2014, 207Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 207
  • ZMR 2014, 733Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 733
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tiergarten, Urteil01.09.2011, 10 C 40/11
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil20.03.2014

Aus dünner Spanplatte oder Holzplatte gefertigte Trennwand zur Nachbarwohnung ist ein MietmangelVermieter zur Mängel­be­sei­tigung verpflichtet

Besteht in einem Altbau die Trennwand zur Nachbarwohnung aus einer dünnen Span-/Holzplatte, so stellt dies einen Mietmangel dar. Der Vermieter ist in einem solchen Fall verpflichtet den Mangel zu beseitigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand in einem im Jahr 1900 errichteten Altbau die Trennwand zur Nachbarwohnung aus einer Span-/Holzplatte. Die ursprünglich vorhandene gemauerte Trennwand wurde im Jahr 1950 nachträglich durch die Span-/Holzplatte ersetzt. Der Mieter der Wohnung klagte aufgrund dessen gegen seinen Vermieter auf Beseitigung des Mangels. Nachdem sich das Amtsgericht Berlin-Tiergarten mit dem Fall beschäftigte, musste nunmehr das Landgericht Berlin über den Streit entscheiden.

Anspruch auf Mangel­be­sei­tigung bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe ein Anspruch auf Mangel­be­sei­tigung nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Denn die vorhandene Span-/Holzplatte habe einen Mangel der Mietsache dargestellt. Der Mieter einer Wohnung könne grundsätzlich erwarten, dass die angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnung entspricht. Dabei sei insbesondere das Alter, die Ausstattung und Art des Gebäudes sowie die Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen.

Mieter konnte gemauerte Trennwand erwarten

Davon ausgehend habe der Mieter nach Ansicht des Landgerichts eine gemauerte Trennwand erwarten dürfen. Dies habe den Standard entsprochen, der zur Zeit der Errichtung, also im Jahr 1900, galt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2014, 207/rb)

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