21.11.2024
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Sie sehen einen rennenden Yorkshire Terrier.

Dokument-Nr. 14780

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Urteil13.04.2011Amtsgericht Spandau13 C 574/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 1687Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 1687
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Spandau Urteil13.04.2011

Haltung eines Yorkshire Terriers kann durch eine Tierhal­te­klausel untersagt werdenGenerelles Verbot einer Tierhaltung jedoch unwirksam

Ein Vermieter kann durch eine Tierhal­te­klausel dem Mieter einer Wohnung die Hundehaltung verbieten. Die Haltung von Kleintieren muss er hingegen gestatten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire Terriers. Der Beklagte lehnte die Zustimmung unter Berufung auf die Tierhalteklausel des Mietvertrages ab. Diese lautete:

"Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushalts­üb­lichen Umfang halten. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet."

Tierhal­te­klausel war wirksam

Das Amtsgericht Spandau entschied zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Haltung des Hundes zugestanden. Der Beklagte habe sich zu Recht auf den Genehmigungsvorbehalt der Tierhal­te­klausel berufen dürfen.

Die Klausel sei wirksam gewesen. Eine Tierhal­te­klausel mit Zustim­mungs­vor­behalt wäre nur dann unwirksam, wenn sie den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen würde. Eine solche Benachteiligung werde dann angenommen, wenn die Klausel eine Ausnahme für Haustiere vorsehe, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre. Dies werde beispielsweise für Ziervögel, Zierfische, Hamster oder Schildkröten angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06). Dies habe hier aber nicht vorgelegen. Die Haltung von Kleintieren werde gestattet, nur die Haltung anderer Tiere unterliege der Zustimmung des Vermieters.

Vergleich­barkeit des Hundes mit einem Kleintier unbeachtlich

Nach Ansicht des Amtsgerichts Spandau sei die Entscheidung des Landgerichts Kassel (Urt. v. 30.01.1997 - 1 S 503/96) dabei unerheblich. Dies hatte angenommen, dass Hunde in der Größe von Meerschweinchen als Kleintiere anzusehen seien. Das Amtsgericht hielt die rechtlichen Schluss­fol­ge­rungen des Landgerichts für nicht überzeugend. Zum einen gehe die Beschreibung der Eigenschaften eines Yorkshire Terriers fehl. Zum anderen habe das Landgericht keine Differenzierung hinsichtlich der Art und Weise der Tierhaltung vorgenommen.

Des Weiteren ziehe die Zuordnung kleiner Hunde zu den Kleintieren und großer Hunde zu der "anderen Tierhaltung" Probleme nach sich, so das Amtsgericht weiter. Denn die Differenzierung nach der Größe und den Eigenschaften des Hundes würde dem Inhalt der Klausel zuwiderlaufen. Es solle gerade nicht auf die Einschätzung des Mieters, sein Hund sei ein Kleintier, ankommen. Dies führe sonst zu unpraktikablen, im Verhältnis der Mieter untereinander ungerechten und objektiv nicht mehr nachvoll­ziehbaren Einzel­fa­ll­er­geb­nissen.

Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (vt/rb)

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