Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire Terriers. Der Beklagte lehnte die Zustimmung unter Berufung auf die Tierhalteklausel des Mietvertrages ab. Diese lautete:
"Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet."
Das Amtsgericht Spandau entschied zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Haltung des Hundes zugestanden. Der Beklagte habe sich zu Recht auf den Genehmigungsvorbehalt der Tierhalteklausel berufen dürfen.
Die Klausel sei wirksam gewesen. Eine Tierhalteklausel mit Zustimmungsvorbehalt wäre nur dann unwirksam, wenn sie den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen würde. Eine solche Benachteiligung werde dann angenommen, wenn die Klausel eine Ausnahme für Haustiere vorsehe, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre. Dies werde beispielsweise für Ziervögel, Zierfische, Hamster oder Schildkröten angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06). Dies habe hier aber nicht vorgelegen. Die Haltung von Kleintieren werde gestattet, nur die Haltung anderer Tiere unterliege der Zustimmung des Vermieters.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Spandau sei die Entscheidung des Landgerichts Kassel (Urt. v. 30.01.1997 - 1 S 503/96) dabei unerheblich. Dies hatte angenommen, dass Hunde in der Größe von Meerschweinchen als Kleintiere anzusehen seien. Das Amtsgericht hielt die rechtlichen Schlussfolgerungen des Landgerichts für nicht überzeugend. Zum einen gehe die Beschreibung der Eigenschaften eines Yorkshire Terriers fehl. Zum anderen habe das Landgericht keine Differenzierung hinsichtlich der Art und Weise der Tierhaltung vorgenommen.
Des Weiteren ziehe die Zuordnung kleiner Hunde zu den Kleintieren und großer Hunde zu der "anderen Tierhaltung" Probleme nach sich, so das Amtsgericht weiter. Denn die Differenzierung nach der Größe und den Eigenschaften des Hundes würde dem Inhalt der Klausel zuwiderlaufen. Es solle gerade nicht auf die Einschätzung des Mieters, sein Hund sei ein Kleintier, ankommen. Dies führe sonst zu unpraktikablen, im Verhältnis der Mieter untereinander ungerechten und objektiv nicht mehr nachvollziehbaren Einzelfallergebnissen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (vt/rb)