Landgericht Kassel Urteil30.01.1997
Haltung eines Yorkshire-Terriers in Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters zulässigHund in vergleichbarer Größe mit einem Meerschweinchen ist erlaubter Kleintierhaltung zuzuordnen
Auch bei einem mietvertraglich festgelegten Genehmigungsvorbehalt kann ein Vermieter die Haltung eines Yorkshire-Terriers in einer Mietwohnung nicht untersagen. Tiere in der Größe eines Meerschweinchens sind in der Regel als Kleintiere anzusehen, die keine Genehmigung benötigen. Dies entschied das Landgericht Kassel.
Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte eine Vermieterin einer Mieterin unter Berufung auf einen mitvertraglich vereinbarten Genehmigungsvorbehalt ausdrücklich schriftlich die Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire-Terriers. Um die Zustimmung dennoch zu erhalten erhob die Mieterin Klage und erhielt vom Landgericht Kassel Recht.
Tierhaltung normalerweise kein Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Wohnung
Grundsätzlich liege die Erteilung oder Versagung einer im Mietvertrag vorbehaltenen Zustimmung zwar im Ermessen des Vermieters, da die Tierhaltung normalerweise nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre, weil hiervon erfahrungsgemäß eine Gefährdung oder Belästigung der Mitbewohner des Hauses und eine stärkere Wohnungsabnutzung ausgehe.
Yorkshire-Terrier ist als Kleintier einzustufen
Im vorliegenden Fall der Haltung eines Yorkshire-Terriers bestünden aber bereits erhebliche Zweifel, ob die Haltung eines solchen Tieres nicht bereits der mitvertraglichen Klausel zuzurechnen sei, die eine Kleintierhaltung ausdrücklich gestattete, so das Gericht. Hunde dieser Rasse seien von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen. In einem solchen Fall sei die Versagung der Genehmigung rechtsmissbräuchlich, weil diese Tiere, die sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen könnten, erfahrungsgemäß nicht in der Lage seien, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen.
Befürchtung einer Verschmutzung der Grünanlage durch Hundekot nicht gerechtfertigt
Auch die von der Vermieterin geltend gemachte Befürchtung, dass bei einer Gestattung der Hundehaltung mit einer Verschmutzung der als Kinderspielplatz vorgesehenen Grünanlage durch Hundekot zu rechnen sei, sei jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Kassel (vt/ac)