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18.01.2025  
Sie sehen einen rennenden Yorkshire Terrier.

Dokument-Nr. 10702

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Urteil30.01.1997Landgericht Kassel1 S 503/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 1998, 154Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1998, Seite: 154
  • WuM 1997, 260Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 260
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil27.06.1996, 451 C 1916/96
ergänzende Informationen

Landgericht Kassel Urteil30.01.1997

Haltung eines Yorkshire-Terriers in Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters zulässigHund in vergleichbarer Größe mit einem Meerschweinchen ist erlaubter Klein­tier­haltung zuzuordnen

Auch bei einem mietvertraglich festgelegten Geneh­mi­gungs­vor­behalt kann ein Vermieter die Haltung eines Yorkshire-Terriers in einer Mietwohnung nicht untersagen. Tiere in der Größe eines Meerschweinchens sind in der Regel als Kleintiere anzusehen, die keine Genehmigung benötigen. Dies entschied das Landgericht Kassel.

Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte eine Vermieterin einer Mieterin unter Berufung auf einen mitvertraglich vereinbarten Geneh­mi­gungs­vor­behalt ausdrücklich schriftlich die Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire-Terriers. Um die Zustimmung dennoch zu erhalten erhob die Mieterin Klage und erhielt vom Landgericht Kassel Recht.

Tierhaltung normalerweise kein Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Wohnung

Grundsätzlich liege die Erteilung oder Versagung einer im Mietvertrag vorbehaltenen Zustimmung zwar im Ermessen des Vermieters, da die Tierhaltung normalerweise nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre, weil hiervon erfahrungsgemäß eine Gefährdung oder Belästigung der Mitbewohner des Hauses und eine stärkere Wohnungs­ab­nutzung ausgehe.

Yorkshire-Terrier ist als Kleintier einzustufen

Im vorliegenden Fall der Haltung eines Yorkshire-Terriers bestünden aber bereits erhebliche Zweifel, ob die Haltung eines solchen Tieres nicht bereits der mitver­trag­lichen Klausel zuzurechnen sei, die eine Klein­tier­haltung ausdrücklich gestattete, so das Gericht. Hunde dieser Rasse seien von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen. In einem solchen Fall sei die Versagung der Genehmigung rechts­miss­bräuchlich, weil diese Tiere, die sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen könnten, erfahrungsgemäß nicht in der Lage seien, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen.

Befürchtung einer Verschmutzung der Grünanlage durch Hundekot nicht gerechtfertigt

Auch die von der Vermieterin geltend gemachte Befürchtung, dass bei einer Gestattung der Hundehaltung mit einer Verschmutzung der als Kinder­spielplatz vorgesehenen Grünanlage durch Hundekot zu rechnen sei, sei jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Landgericht Kassel (vt/ac)

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