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- WuM 1982, 183Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1982, Seite: 183
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Amtsgericht Schöneberg Urteil08.01.1981
Vermieter muss Schallschutzmaßnahmen wegen Fahrstuhllärm ergreifenKosten der Maßnahmen dabei unbeachtlich
Wird durch den Betrieb eines Fahrstuhls der nach DIN 4109-62 zulässige Höchstwert von 30 dB (A) überschritten, so muss der Vermieter geeignete Maßnahmen zur Lärmisolierung ergreifen. Dabei spielen die Kosten für die Maßnahme keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung wirksame Maßnahmen zur Lärmisolierung. Ihre Wohnung grenzte an einem Fahrstuhlschacht. Durch den Fahrstuhl entstanden Geräuschspitzen bis zu 50 dB (A). Der Vermieter weigerte sich dem nach zu kommen, da ihm sonst Kosten entstehen würden, die ihm unzumutbar seien. Zudem seien Geräuschspitzen entstanden, die nur wenige Sekunden andauerten. Diese seien hinzunehmen.
Vermieter musste Maßnahmen zur Lärmisolierung ergreifen
Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieter. Diese hätten einen Anspruch darauf, dass die Lärmbelästigungen durch geeignete Maßnahmen zur Lärmisolierung verringert werden. Denn gemäß § 536 BGB (neu: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) könne jeder Mieter von seinem Vermieter verlangen, dass ihm die Wohnung während der Mietzeit in einem zu vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und in diesem Zustand erhalten wird (sog. Gebrauchsgewährpflicht). Dies umfasse auch die Verpflichtung des Vermieters, durch geeignete Maßnahmen Lärmstörungen zu verringern.
Verstoß gegen DIN 4109-62 lag vor
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass Fahrstuhlanlagen, die auch nachts in Betrieb sind, nach DIN 4109-62 einen Geräuschpegel von 30 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Dabei komme es auf den Messwert in dem der Störquelle jeweils nächstliegenden Aufenthaltsraum an. In dem vorliegenden Fall habe der Messwert teilweise über 20 dB (A) über dem zulässigen Richtwert gelegen. Dadurch sei die Nachtruhe der Mieter erheblich gestört worden. Dies sei geeignet gewesen, die Gesundheit zu gefährden.
Sekunden andauernde Geräuschspitzen und Kosten der Maßnahmen unbeachtlich
Weiterhin habe der Umstand, dass nur Sekunden andauernde Geräuschspitzen auftraten, nach Ansicht des Amtsgerichts nicht dazu geführt, dass eine unerhebliche Lärmbelästigung vorgelegen habe. Eine solche Auffassung würde dem Wortlaut der DIN-Vorschrift widersprechen. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass kurzfristig auftretende Geräuschspitzen, insbesondere nachts, als besonders störend empfunden werden. Auch sei es nicht auf die Kosten der Mängelbeseitigung zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands angekommen. Der Vermieter könne sich nicht auf eine "Opfergrenze" berufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/WuM 1982, 183/rb)
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