03.12.2024
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Amtsgericht Rüsselsheim Urteil15.06.2015

Verweigerung der Be­förderung bei verspätetem Erscheinen am Gate aufgrund Verzögerungen bei der Sicher­heits­kontrolle zulässigVerzögerungen an Sicher­heits­kontrolle nicht Flugge­sell­schaft zurechenbar

Erscheint ein Fluggast aufgrund von Verzögerungen an der Sicher­heits­kontrolle zu spät am Gate, darf die Flugge­sell­schaft die Beförderung verweigern. Ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung besteht dann nicht. Die Verzögerungen an der Sicher­heits­kontrolle sind nicht der Flugge­sell­schaft zuzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 erreichte ein Fluggast aufgrund von erheblichen Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Frankfurt am Main zu spät das Gate. Die Flugge­sell­schaft verweigerte daher die Beförderung des Fluggastes, so dass er seinen Flug nach Palma de Mallorca nicht antreten konnte. Der Fluggast war mit der Nichtbeförderung jedoch nicht einverstanden. Er führte an, an der Sicher­heits­kon­trolle schikaniert worden zu sein, was zu der erheblichen Verzögerung geführt habe. Der Fluggast erhob schließlich Klage auf Ausgleichszahlung.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen den Fluggast. Diesem stehe kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen der Nicht­be­för­derung gemäß Art. 7 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung zu. Zwar sei ihm die Beförderung verweigert worden. Jedoch habe er sich nicht rechtzeitig am Flugsteig eingefunden. Dies sei der Ort, an dem die Passagiere gegen Vorzeigen der Bordkarte das Flugha­fen­gebäude verlassen, um das Flugzeug über den "Finger" oder das Rollfeld zu besteigen. Der Bereich, in dem die Sicher­heits­kon­trollen stattfinden, gehöre jedoch in der Regel nicht zum Flugsteig.

Keine Zurechnung der Verzögerung bei der Sicher­heits­kon­trolle

Nach Auffassung des Amtsgerichts könne die eingetretene Verzögerung an der Sicher­heits­kon­trolle nicht der Flugge­sell­schaft zugerechnet werden. Denn diese gehöre als hoheitliche Aufgabe nicht zum Aufgabenbereich der Flugge­sell­schaft und könne von dieser nicht beeinflusst werden. Fluggäste werden zudem darauf hingewiesen, dass sie genug Zeit für die Sicher­heits­kon­trolle einplanen müssen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Kontrolle außergewöhnlich lange dauert oder schikanöse Züge aufweist. Im vorliegen Fall sei zu beachten, dass die Verzögerung durch den Fluggast zumindest mitverursacht worden sei, da er gefährliche Gegenstände (Feuerzeug) mitgeführt habe.

Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2017, 155/rb)

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