23.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 24062

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Urteil26.11.2015Landgericht Frankfurt am Main2-24 O 95/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 25Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 25
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil26.11.2015

Verspätete Ankunft eines Fluggastes am bereits geschlossenen Check-In-Schalter begründet keine Pflicht der Flugge­sell­schaft zum erneuten Öffnen des SchaltersKeine Pflicht zum Öffnen aufgrund vom Flugha­fen­be­treiber veranlassten Ausrufs, Ausweisung des Fluges auf Anzeigentafel oder Abflug­ver­spätung

Erscheint ein Fluggast zur Abfertigung nach Schließung des Check-In-Schalters, so ist die Flugge­sell­schaft nicht zum erneuten Öffnen des Schalters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn durch die Flugha­fen­be­treiber ein Ausruf veranlasst wurde, der Flug noch auf der Anzeigentafel ausgewiesen ist oder der Abflug des Fluges sich verspätet. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erreichte eine Reisegruppe im Juni 2014 den Flughafen Beirut zur Abfertigung als die Check-In-Schalter ihrer Flugge­sell­schaft seit ca. einer Stunde geschlossen waren. Hintergrund der Verspätung war eine Straßensperrung aufgrund eines Selbst­mor­d­an­schlages. Aufgrund einer Abflug­ver­spätung von 25 Minuten bestand die Möglichkeit für den Rückflug nach Stuttgart einzuchecken. Jedoch war es nicht möglich, noch Mitarbeiter der Flugge­sell­schaft aufzufinden. Die Reisegruppe war daher gezwungen neue Rückflüge zu buchen. Die dadurch entstanden Kosten in Höhe von fast 8.500 Euro verlangte der Reiseleiter von der Flugge­sell­schaft ersetzt. Er führte an, dass die Flugge­sell­schaft noch verpflichtet gewesen sei, den Schalter erneut zu öffnen. Denn zum einen sei die Reisegruppe beim Betreten des Flughafens noch ausgerufen worden und zum anderen sei der Flug noch auf der Anzeigentafel ausgewiesen gewesen. Da sich die Flugge­sell­schaft jedoch weigerte, Schadensersatz zu leisten, erhob der Reiseleiter Klage.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden, da der Flugge­sell­schaft keine Pflicht­ver­letzung anzulasten sei. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Check-In-Schalter erneut zu öffnen oder anderweitig für eine Check-In-Möglichkeit für die Reisegruppe zu sorgen.

Kenntnis von Verspätung unerheblich

Es sei nach Ansicht des Landgerichts unerheblich gewesen, ob die Flugge­sell­schaft von der Verspätung der Reisegruppe Kenntnis hatte. Denn daraus haben sich keine Pflichten für die Flugge­sell­schaft ergeben. Diese sei vielmehr gegenüber den rechtzeitig erschienenen Fluggästen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Fluges verpflichtet gewesen.

Unbeacht­lichkeit des Ausrufs der Reisegruppe

Das Landgericht hielt es zudem für unbeachtlich, ob die Reisegruppe durch eine Veranlassung der Flugge­sell­schaft ausgerufen worden sei. So sei es durchaus naheliegend, dass ein Ausruf mit Blick auf die Flugha­fen­or­ga­ni­sation auch noch dann erfolgt, wenn der Grund des Ausrufs bereits nicht mehr bestehe. Es bestehe auch keine Pflicht der Flugge­sell­schaft, einen veranlassten oder gestarteten Ausruf umgehend zu unterbinden, wenn der Grund des Ausrufs weggefallen ist. Aus einem verspäteten Ausruf folge zudem nicht die Pflicht einer Flugge­sell­schaft, den Check-In-Schalter wieder zu öffnen.

Unerheblichkeit der Ausweisung des Fluges auf Anzeigentafel

Darüber hinaus treffe eine Flugge­sell­schaft keine Pflicht, so das Landgericht, einen Schalter solange offen zu halten, wie die Anzeigetafel den betreffenden Flug ausweist.

Abflug­ver­spätung unbeachtlich

Schließlich habe sich nach Auffassung des Landgerichts aus der Abflug­ver­spätung keine Pflicht dahingehend ergeben, den Check-In-Schalter länger geöffnet zu halten bzw. wieder zu öffnen. Dem stehe nämlich die Organisation des Betriebsablaufs der Flugge­sell­schaft und des Flughafens entgegen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2017, 25/rb)

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