In dem zugrunde liegenden Fall erreichte eine Reisegruppe im Juni 2014 den Flughafen Beirut zur Abfertigung als die Check-In-Schalter ihrer Fluggesellschaft seit ca. einer Stunde geschlossen waren. Hintergrund der Verspätung war eine Straßensperrung aufgrund eines Selbstmordanschlages. Aufgrund einer Abflugverspätung von 25 Minuten bestand die Möglichkeit für den Rückflug nach Stuttgart einzuchecken. Jedoch war es nicht möglich, noch Mitarbeiter der Fluggesellschaft aufzufinden. Die Reisegruppe war daher gezwungen neue Rückflüge zu buchen. Die dadurch entstanden Kosten in Höhe von fast 8.500 Euro verlangte der Reiseleiter von der Fluggesellschaft ersetzt. Er führte an, dass die Fluggesellschaft noch verpflichtet gewesen sei, den Schalter erneut zu öffnen. Denn zum einen sei die Reisegruppe beim Betreten des Flughafens noch ausgerufen worden und zum anderen sei der Flug noch auf der Anzeigentafel ausgewiesen gewesen. Da sich die Fluggesellschaft jedoch weigerte, Schadensersatz zu leisten, erhob der Reiseleiter Klage.
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden, da der Fluggesellschaft keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Check-In-Schalter erneut zu öffnen oder anderweitig für eine Check-In-Möglichkeit für die Reisegruppe zu sorgen.
Es sei nach Ansicht des Landgerichts unerheblich gewesen, ob die Fluggesellschaft von der Verspätung der Reisegruppe Kenntnis hatte. Denn daraus haben sich keine Pflichten für die Fluggesellschaft ergeben. Diese sei vielmehr gegenüber den rechtzeitig erschienenen Fluggästen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Fluges verpflichtet gewesen.
Das Landgericht hielt es zudem für unbeachtlich, ob die Reisegruppe durch eine Veranlassung der Fluggesellschaft ausgerufen worden sei. So sei es durchaus naheliegend, dass ein Ausruf mit Blick auf die Flughafenorganisation auch noch dann erfolgt, wenn der Grund des Ausrufs bereits nicht mehr bestehe. Es bestehe auch keine Pflicht der Fluggesellschaft, einen veranlassten oder gestarteten Ausruf umgehend zu unterbinden, wenn der Grund des Ausrufs weggefallen ist. Aus einem verspäteten Ausruf folge zudem nicht die Pflicht einer Fluggesellschaft, den Check-In-Schalter wieder zu öffnen.
Darüber hinaus treffe eine Fluggesellschaft keine Pflicht, so das Landgericht, einen Schalter solange offen zu halten, wie die Anzeigetafel den betreffenden Flug ausweist.
Schließlich habe sich nach Auffassung des Landgerichts aus der Abflugverspätung keine Pflicht dahingehend ergeben, den Check-In-Schalter länger geöffnet zu halten bzw. wieder zu öffnen. Dem stehe nämlich die Organisation des Betriebsablaufs der Fluggesellschaft und des Flughafens entgegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2017, 25/rb)