Dokument-Nr. 22433
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- RRa 2016, 25Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 25
Amtsgericht Düsseldorf Urteil16.12.2014
Kein Schadensersatzanspruch des Fluggastes bei Nichtbeförderung aufgrund verspäteten Einfindens am AbfertigungsschalterVerharren in Warteschlange bis kurz vor Abflug begründet erhebliches Mitverschulden an Nichtbeförderung
Findet sich ein Fluggast nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter ein und verpasst er dadurch seinen Flug, so steht ihm kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Buchung eines Ersatzfluges zu. Selbst wenn ein rechtzeitiges Einfinden anzunehmen ist, begründet das Verharren in der Warteschlange bis kurz vor dem Abflug ein erhebliches Mitverschulden des Fluggastes dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 verpasste ein Fluggast seinen um 14.20 Uhr planmäßig gestarteten Flug nach Antalya. Er war daher genötigt, einen Ersatzflug zum Preis von ca. 1.019 Euro zu buchen. Diese Kosten verlangte er von der Fluggesellschaft erstattet. Der Fluggast behauptete, sich bereits um 12.30 Uhr am Abfertigungsschalter eingefunden zu haben. Die Abfertigung der vor ihm in der Warteschlange stehenden 20 Personen habe aber nahezu zwei Stunden gedauert. Er sei daher erst um 14.15 Uhr an der Abfertigung angelangt. Die Fluggesellschaft ließ dies nicht gelten und weigerte sich daher, zu zahlen. Der Fluggast erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Buchung eines Ersatzfluges
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Buchung des Ersatzfluges zugestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass er sich rechtzeitig am Abfertigungsschalter eingefunden und auf eine rechtzeitige Abfertigung hingewirkt habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe sich der Fluggast erst fünf Minuten vor Abflug an der Abfertigung eingefunden.
Kein Rechtzeitiges Einfinden bei Abfertigung
Soweit der Fluggast behauptete, er habe sich bereits um 12.30 Uhr an der Abfertigung eingefunden, aber zwei Stunden in der Wartschlange habe stehen müssen, hielt das Amtsgericht dies für unglaubwürdig. Das Gericht habe es sich nicht vorstellen können, dass an sämtlichen Schaltern der Fluggesellschaft die Abfertigung so langsam erfolgt sei, dass 20 Personen nicht innerhalb einer Stunde haben abgefertigt werden können. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum sich der Fluggast zumindest nach einer gewissen Zeit nicht an einen der Mitarbeiter an den Schaltern gewandt habe, um im Hinblick auf die planmäßige Abflugzeit eine bevorzugte Abfertigung zu erreichen.
Erhebliches Mitverschulden aufgrund Verharrens in Warteschlange
Selbst wenn die Behauptung des Fluggastes zutreffend gewesen sei, so das Amtsgericht, würde das Verharren in der Warteschlange bis kurz vor dem Abflug ein erhebliches Mitverschulden begründen. Dies würde ebenfalls den Schadenersatzanspruch ausschließen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2016
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2016, 25/rb)
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