21.11.2024
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Amtsgericht Rostock Urteil15.07.2020

Reise­ver­an­stalter kann aufgrund von Virus-Pandemie trotz fehlender Reisewarnung Kreuzfahrtreise absagenCorona-Pandemie stellt unvermeidbaren außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Ein Reise­ver­an­stalter kann berechtigt sein, aufgrund einer Virus-Pandemie eine Kreuzfahrtreise nach § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB abzusagen. Jedenfalls stellt die Corona-Pandemie einen unvermeidbaren außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne der Vorschrift dar, selbst wenn keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 sagte eine Reise­ver­an­stalterin eine Kreuzfahrtreise acht Tage vor deren Beginn ab. Die Kreuzfahrt sollte im südasiatischen Raum und Australien stattfinden. Hintergrund der Absage war die sich ausbreitende Corona-Pandemie. So musste bereits ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren in Quarantäne. Einem anderen Kreuz­fahrt­schiff wurde das Einlaufen in mehreren asiatischen Häfen untersagt. Jedoch bestand für die Reiseziele der abgesagten Kreuzfahrt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Eine von der Reiseabsage betroffene Reisende klagte gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Die hielt die Absage für nicht rechtens, da im Zielgebiet der geplanten Kreuzfahrt das Corona-Virus zum Zeitpunkt der Absage nicht erheblich ausgebreitet war.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Die Beklagte sei gemäß § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB berechtigt gewesen, vom Reisevertrag zurückzutreten bzw. die Kreuzfahrtreise abzusagen. Zum Zeitpunkt der Absage der Reise sei die Situation generell unübersichtlich gewesen, was gerade in Bezug auf die Durchführung von Reisen. Die allgemeine Situation sowie die möglichen Folgen von Einschränkungen oder Ansteckungen auf die konkrete Reise haben gegeneinander abgewogen werden müssen.

Corona-Pandemie stellt unvermeidbaren außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Es unterliege keinem Zweifel, so das Amtsgericht, dass es sich bei der Corona-Pandemie um unvermeidbare außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB handele. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der Reise habe die Beklagte mit einer ernsthaften Gefährdung rechnen müssen, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Kreuzfahrt beeinträchtigen oder vereiteln habe können.

Fehlende Reisewarnung unerheblich

Dass es für die Zielgebiete der Kreuzfahrt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gab, hielt das Amtsgericht für unerheblich. Die Absage einer Reise nach § 651 Abs. 4 Nr. 2 BGB setze keine Reisewarnung voraus.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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