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- Bezeichnung als "homosexuell" stellt keine Beleidigung von Polizeibeamten darLandgericht Tübingen, Urteil18.07.2012, 24 Ns (13 Js) 10523/11
- Die Äußerung "Oberförster" gegenüber einem Polizisten stellt keine Beleidigung darAmtsgericht Berlin Tiergarten, Beschluss26.05.2008, (412 Ds) 2 Ju Js 186/08 (74/08) Jug, 412 Ds 74/08 Jug
- Polizist darf als "Wegelagerer" bezeichnet werdenBayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss20.10.2004, 1 St RR 153/04
Amtsgericht Regensburg Urteil30.10.2012
Bezeichnung einer Polizistin als "Pumuckl" ist eine BeleidigungPolizistin wird bei Vergleich mit dem Kobold "Pumuckl" zur Witzfigur gemacht
Auch wenn Pumuckl eine bei Kindern sehr beliebte Figur ist, kann die Bezeichnung einer Polizistin als "Pumuckl" eine Beleidigung darstellen und strafbar sein. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Regensburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Fußballfan (der spätere Angeklagte) am 05.05.2012 das Fußball-Drittligaspiel des SSV Jahn Regensburg gegen Carl-Zeiss Jena angeschaut. Nach dem Spielende hielt er sich in einem Biergarten auf, wo es zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen den Fans des SSV Jahn Regensburg und des Clubs Carl-Zeiss Jena kam.
"Hat der Pumuckl heute auch was zu sagen?"
Die Polizei versuchte die Situation zu beruhigen. Dabei sprach der Angeklagte eine Polizeihauptmeisterin wie folgt an: "Hat der Pumuckl heute auch was zu sagen?". Für die Anwesenden rundherum war dies deutlich vernehmbar. Der Angeklagte wollte mit dieser Äußerung der Polizistin gegenüber seine Missachtung ausdrücken. Diese stellte gegen den Mann Strafantrag wegen Beleidigung.
Zwei Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
Das Amtsgericht Regensburg verhandelte den Fall am 30.10.2012 und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung.
Polizistin wurde zur Witzfigur gemacht
Das Amtsgericht sah den Straftatbestand der Beleidigung (§§ 185, 194 Abs. 1 und 3 StGB) als erfüllt an. Es führte in seiner Entscheidung aus, dass die Figur Pumuckl möglicherweise bei Kindern positiv besetzt sei. Hier allerdings sei zu beachten, dass der Angeklagte die (weibliche) Polizistin mit einem (männlichen) Kobold gleichgesetzt habe. Er habe damit die Polizistin zu einer Witzfigur machen wollen und seine Missachtung ausdrücken wollen. Indem der Angeklagte die Bezeichnung als Pumuckl um die rhetorische Frage "heute auch was zu sagen" ergänzte, werde deutlich, dass sein Ausspruch herabwürdigend und missachten gemeint war.
Große Schmach für die Polizistin
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht, dass die Beleidigung nicht nur unter vier Augen, sondern vor vielen Leuten begangen worden sei. Der Angriff auf die Ehre der Polizistin sei somit besonders heftig gewesen. Die Schmach sei für die Polizistin besonders groß gewesen, weil neben ihren dienstlichen Autoritätsansprüchen auch ihr menschlicher Achtungsanspruch verletzt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Regensburg (vt/pt)
der Leitsatz
§ 185 StGB
Die Bezeichnung einer Polizeibeamtin als Pumuckl stellt eine Beleidung dar. Dies gilt insbesondere wenn der Bezeichnung noch die rhetorische Frage "heute auch was zu sagen?" folgt. Damit wird eine Beamtin zu einer Witzfigur gemacht. Der Tatbestand der Beleidigung bleibt auch gegeben, wenn man annimmt, dass der Pumuckl eine bei Kindern sehr beliebte Figur ist und Kinder die Figur positiv sehen (rao).
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