18.10.2024
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Amtsgericht Offenbach Urteil04.07.2012

Bank darf von Kunden keine Bearbei­tungs­gebühr für Privatkredite verlangenIntrasparente Vertragsklausel der Bank unzulässig

Die Klausel einer Bank, von Privatkunden eine Bearbei­tungs­gebühr für Privatkredite zu verlangen, ist intransparent und daher unzulässig. Dies entschied das Amtsgericht Offenbach.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde am 29. März 2010 mit der Santander Bank einen Darle­hens­vertrag ("SofortKredit classic") abgeschlossen. Die Bank berechnete eine einmalige Bearbei­tungs­gebühr in Höhe von 3,5 Prozent. Der Kunde hatte am 26. August und 26. September 2011 die Santander Bank zur Rückzahlung der Bearbei­tungs­gebühr aufgefordert. Nachdem diese nicht gezahlt hatte, hatte der Verbraucher geklagt.

Bank darf keine Vergütungen für Tätigkeiten verlangen, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet ist

Das Amtsgericht Offenbach gab dem Verbraucher mit Ausnahme eines Teils der Verzugszinsen (Berechnung ab dem 15. Oktober 2011statt 26. August 2011) Recht. Die Zahlung der Bearbei­tungs­gebühr durch den Kunden sei ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die von der Bank verwendete Klausel hinsichtlich der Bearbei­tungs­gebühr unwirksam sei. Es handele sich ebenfalls nicht um eine Indivi­du­a­l­ver­ein­barung mit dem Bankkunden. Die Klausel – so auch die herrschende oberge­richtliche Rechtsprechung – sei eine Preis­ne­be­n­abrede und somit kontrollfähig. Sie sei zum einen intransparent, da der Kunde nicht erkennen könne, wofür die Bearbei­tungs­gebühr erhoben würde, inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließe, wann sie genau anfalle und was mit ihr geschehe, sollte der Darle­hens­vertrag vorzeitig gekündigt werden. Zum anderen dürfe ein Kreditinstitut keine Vergütungen für Tätigkeiten verlangen, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme (§ 307 Abs. 2 S. 1 BGB).

Bank muss Bearbei­tungs­gebühr zurückzahlen

Die Bank musste somit die Bearbei­tungs­gebühr in Höhe von 700 Euro (zuzüglich Verzugszinsen) sowie die vorge­richt­lichen Rechts­ver­fol­gungs­kosten (zuzüglich Zinsen) an den Verbraucher zurückzahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Bank auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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