Dokument-Nr. 18396
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- Licht-Immissionen durch Videowallanlage im Fußballstadion für Nachbarn zumutbarVerwaltungsgericht Trier, Urteil09.05.2012, 5 K 1226/11.TR
- Eilantrag eines Anwohners gegen Public Viewing der WM-Spiele der deutschen Nationalmannschaft auf Vereinsheim-Parkplatz erfolglosVerwaltungsgericht Trier, Beschluss13.06.2014, 3 L 658/14.MZ
Amtsgericht Neukölln Beschluss25.06.2014
Nachbarstörendes Fußball-Gegröhle nach 22 Uhr bei Spielen der deutschen Fußballnationalmannschaft untersagtAmtsgericht Neukölln erlässt Einstweilige Verfügung gegen lärmenden Nachbarn
Das Berliner Amtsgericht Neukölln hat eine Einstweilige Verfügung erlassen, mit der es Nachbarn untersagt hat, während der Fußballweltmeisterschaft nach 22 Uhr außerhalb ihrer Wohnung zu lärmen und so andere Nachbarn in ihrer Nachtruhe zu stören.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Eilverfahrens sind seit längerem uneins über die Art und Weise ihres nachbarschaftlichen Zusammenlebens und tragen zuweilen ihre Konflikte mit gerichtlicher Hilfe aus.
Nachbar darf außerhalb der Wohnung nach 22 Uhr keinen Lärm verursachen
Mit seiner Entscheidung untersagte das Amtsgericht den Antragsgegnern nun bis zum 14. Juli 2014 während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft außerhalb der Wohnung auf dem Grundstück, einschließlich des Balkons und der Terrasse der Wohnung nach 22 Uhr Lärm zu verursachen, durch den die Nachbarin (Antragstellerin) oder andere Mitbewohner des Grundstücks in ihrer Nachtruhe gestört werden; insbesondere betrifft dies Lärm in Form von gemeinschaftlichem Gesang, Gegröhle und lauten Rufen mit Familienangehörigen oder Besuchern.
Fenster und Außentüren der Wohnung sind während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft geschlossen zu halten
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten fest. Zudem wurde den Antragsgegnern aufgegeben, die Fenster und Außentüren ihrer Wohnung während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft im Falle des Empfangs der Fernseh-, Internet- und Rundfunkübertragung bis zum 14. Juli nach 22 Uhr geschlossen zu halten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2014
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online
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