18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss13.06.2014

Eilantrag eines Anwohners gegen Public Viewing der WM-Spiele der deutschen Natio­nal­mann­schaft auf Vereinsheim-Parkplatz erfolglosVG Trier bejaht öffentliches Interesse allgemein zugänglicher Übertragung der Spiele der deutschen Natio­nal­mann­schaft.

Das Verwal­tungs­ge­richts Trier hat den Eilantrag eines Grund­stücks­eigen­tümers auf Aussetzung des Sofortvollzugs einer immissions­schutz­recht­lichen Ausnah­me­ge­neh­migung abgelehnt, mit der die Stadt Ingelheim einem Dritten die öffentliche Direkt­über­tragung (public viewing) von maximal sechs Welt­meister­schafts­spielen der deutschen Fußball-Natio­nal­mann­schaft erlaubt hat. Die Veranstaltung soll auf einem Vereinsheim-Parkplatz stattfinden, der neben einem Sportplatz in Ingelheim liegt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, dessen Grundstück neben dem Sportplatz liegt, machte vor allem geltend, dass das public viewing infolge der Vorbelastung seines Grundstücks durch die Nutzung des Sportplatzes und des angrenzenden Vereinsheims zu unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen führe.

Ausnahmen von allgemeinen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Anforderungen zu bestimmt Fußballspiel-Übertragungen ermes­sens­feh­lerfrei festgelegt

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier lehnten den Antrag jedoch ab. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der öffentlichen Übertragung der Spiele der deutschen Natio­nal­mann­schaft. Denn aufgrund des entfernt liegenden Austra­gungsortes der Weltmeis­ter­schaft sei für viele Menschen das public viewing die einzige Möglichkeit, die Spiele in größerer Gemeinschaft mit anderen live zu verfolgen, und an diesem Gemein­schaft­s­er­lebnis bestehe nach den Erfahrungen bei den zurückliegenden Fußballwelt- und Europa­meis­ter­schaften auch ein großes Interesse. Aufgrund des öffentlichen Interesses habe die Behörde ermes­sens­feh­lerfrei eine Ausnahme von den allgemeinen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Anforderungen gemacht. Da es um eine internationale Sport­ver­an­staltung von herausragender Bedeutung gehe, habe die Behörde auch Lärmwerte festlegen dürfen, die die ansonsten maßgeblichen Richtwerte in mäßigem Umfang überschreiten. Mit einer Reihe von Auflagen habe die Behörde zudem die Nachba­r­in­teressen des Antragstellers ermes­sens­feh­lerfrei berücksichtigt. So seien z.B. lärmerzeugende Instrumente (Fanfaren, Trommeln, Combinhos usw.) verboten, die Fernsehd­a­r­bietung sei auf die Dauer der Live-Übertragung der Spiele ohne Vor- und Nachbe­rich­t­er­stattung beschränkt und die Lautsprecher seien von der Wohnbebauung abgewandt einzurichten. Schließlich dürften Spiele, die in die Nachtzeit (22 Uhr) hineinragen oder erst in der Nachtzeit beginnen, nur übertragen werden, wenn der darauffolgende Tag kein Werktag sei, was die Präsentation des Endspiels ausschließe.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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