18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.06.2014

Public Viewing der WM-Spiele der deutschen Natio­nal­mann­schaft auf Vereinsheim-Parkplatz bleibt erlaubtEilantrag eines Anwohners gegen die Ausnah­me­ge­neh­migung bleibt auch vor dem Ober­verwaltungs­gericht erfolglos

Die öffentliche Direkt­über­tragung - Public Viewing - von maximal sechs Welt­meister­schafts­spielen der deutschen Fuß­ball­national­mannschaft auf einem Vereinsheim-Parkplatz in Ingelheim bleibt weiterhin erlaubt. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz. Der Eilantrag eines Anwohners gegen die Ausnah­me­ge­neh­migung blieb damit erfolglos.

Die Veranstaltung soll auf einem Vereinsheim-Parkplatz neben einem Sportplatz in Ingelheim stattfinden. Der Antragsteller, dessen Grundstück neben dem Sportplatz liegt, macht mit seinem gegen die Genehmigung gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend, dass das Public Viewing zu unzumutbaren Lärmbe­ein­träch­ti­gungen führe.

OVG weist Beschwerde des Anwohners zurück

Bereits das Verwal­tungs­gericht Main ist dieser Auffassung in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2014 nicht gefolgt und lehnte den Eilantrag ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies seine hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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