Dokument-Nr. 18385
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.06.2014
Public Viewing der WM-Spiele der deutschen Nationalmannschaft auf Vereinsheim-Parkplatz bleibt erlaubtEilantrag eines Anwohners gegen die Ausnahmegenehmigung bleibt auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos
Die öffentliche Direktübertragung - Public Viewing - von maximal sechs Weltmeisterschaftsspielen der deutschen Fußballnationalmannschaft auf einem Vereinsheim-Parkplatz in Ingelheim bleibt weiterhin erlaubt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Der Eilantrag eines Anwohners gegen die Ausnahmegenehmigung blieb damit erfolglos.
Die Veranstaltung soll auf einem Vereinsheim-Parkplatz neben einem Sportplatz in Ingelheim stattfinden. Der Antragsteller, dessen Grundstück neben dem Sportplatz liegt, macht mit seinem gegen die Genehmigung gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend, dass das Public Viewing zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führe.
OVG weist Beschwerde des Anwohners zurück
Bereits das Verwaltungsgericht Main ist dieser Auffassung in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2014 nicht gefolgt und lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies seine hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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