Zur Begründung verweist das Gericht zunächst darauf, dass die "Initiative Lebensqualität Hansa/Hafen", die weder juristische Person noch Vereinigung sei, schon gar nicht die Berechtigung habe, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. Aber auch der als ihr Vertreter auftretende Münsteraner könne nicht verlangen, dass die öffentliche Übertragung des Fußball-Weltmeisterschaftsspiels am Freitag auf dem Hafenplatz untersagt werde. Aus welcher rechtlichen Grundlage das insofern erforderliche eigene, subjektive Recht folgen solle, sei nicht ersichtlich. Ferner sei nicht erkennbar, dass für ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, wenn am 30. Juni 2006 die öffentliche Übertragung des Fußballspiels auf dem Hafenplatz stattfinde. Auch wenn es im Rahmen des "public viewing" zu negativen Begleiterscheinungen wie etwa vermehrten Glasscherben auf Straßen und Gehwegen durch weggeworfene Glasflaschen oder Urinieren in Hauseingängen durch Besucher oder auch einer erhöhten Unfallgefahr auf Straßen komme, sei nicht zu erkennen, dass der Antragsteller hierdurch schwerwiegend in eigenen Rechten betroffen sein könne. Der Einzelne sei nicht befugt, die bei öffentlichen Großveranstaltungen eventuell auftretenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geltend zu machen, die ihm nicht selbst drohten.
Auch die hilfsweise gestellten Anträge, die Stadt zu verpflichten, die Sicherheit der Bewohner des Viertels und der Fans auch nach Beendigung der eigentlichen Veranstaltung zu gewährleisten und den umliegenden Geschäften und Kiosken den Verkauf von Getränken in Glasbehältern für diesen Zeitraum zu untersagen, blieb erfolglos. Für eine gerichtliche Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit nach Beendigung der Veranstaltung sei kein Raum, weil eine solche einstweilige Anordnung schon nicht inhaltlich hinreichend bestimmt wäre, so die 1. Kammer. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Stadt Münster befugt und verpflichtet wäre, umliegenden Geschäften den Verkauf von Getränken in Glasgefäßen zu untersagen, oder dass gar ein darauf gerichtetes subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers bestünde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2006
Quelle: ra-online, VG Münster (pm)