21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
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Amtsgericht Neukölln Urteil17.05.1985

Erreichbare Raumtemperatur von maximal 15 Grad rechtfertigt Mietminderung um 25 ProzentBeheizbarkeit ist wertbildendes Merkmal einer Mietwohnung

Ist die Beheizbarkeit einer Wohnung eingeschränkt, so mindert das den Wert der Mietsache und rechtfertigt zur Kürzung der zu zahlenden Monatsmiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln hervor.

Die Beklagte im vorliegenden Fall war Mieterin einer Einzim­mer­wohnung in Berlin. Die Miete zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 1983 betrug 98,25 DM. Nachdem in dem Haus Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten durchgeführt worden waren, sollte sich die Gesamtmiete auf 147 DM erhöhen. Die Wohnungen wurden mit Isolierfenstern, Zentralheizung und Bad versehen, Be- und Entwässerung sind erneuert sowie Küche und eine Klingelanlage installiert worden. Die Mieterin setzte mit der Zahlung einer Monatsmiete vollständig aus und verringerte die Mietzahlungen für die folgenden Monate, da sie sich zur Mietminderung aufgrund erheblicher Mängel an der Mietsache infolge der erfolgten Renovie­rungs­a­r­beiten berechtigt sah. Die Vermieter sprachen der Frau daraufhin die fristlose Kündigung aus und klagten auf Zahlung der ausstehenden Mietbeträge.

Mieterin fordert Mietminderung aufgrund erheblicher Mängel durch Renovie­rungs­a­r­beiten

Die Beklagte trug vor, dass ihre Wohnung aufgrund der Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten teilweise unbewohnbar gewesen sei. Im Zuge dieser Arbeiten sei aus der Küche der Ofen entfernt worden, so dass sie lediglich mit dem im Wohnzimmer befindlichen Allesbrenner habe heizen können. Teilweise seien damit maximale Raumtem­pe­raturen von lediglich 10 bis 15 Grad Celsius erreichbar gewesen. Die Zentralheizung sei erst verspätet in der Heizperiode 1984/85 in Betrieb genommen worden, während das vorhandene Heißwass­sergerät bereits Mitte des Jahres 1983 entfernt wurde. Auch der neue Durch­lau­f­er­hitzer sei erst im März 1984 in Betrieb genommen worden. Die Kläger bestritten die mangelhafte Beheizbarkeit und sahen in der fehlenden Warmwasserversorgung keinen Mietmangel.

Mangelnde Beheizbarkeit der Wohnung mindert Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch

Das Amtsgericht Neukölln stellte fest, dass die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Mietzinses gemäß § 535 Satz 2 BGB hatten. Die Mieterin sei berechtigt gewesen, bestimmte Beträge zu kürzen, da es das Gericht als erwiesen ansah, dass in der fraglichen Heizperiode tatsächlich wie von der Beklagten vorgetragen, keine höhere Raumtemperatur als 15 Grad Celsius erreicht werden konnte. Laut Aussage eines Bekannten der Mieterin habe man Unmengen von Heizmaterial herbeischaffen müssen ohne eine bessere Heizleistung als die angegebene zu erreichen. Ein Minderungsrecht habe der Beklagten deshalb wegen der mangelnden Beheizbarkeit und der fehlenden Warmwas­ser­ver­sorgung zugestanden. Die mangelnde Beheizbarkeit stelle einen Fehler der Mietsache dar, der deren Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch erheblich mindere. Gerade die Beheizbarkeit sei ein wesentliches wertbildendes Merkmal für eine Mietwohnung und bestimme deren Bewohnbarkeit erheblich mit. Der Wert der Mietsache sei damit um 25 Prozent zu mindern. Eine Minderung von weiteren fünf Prozent käme schließlich aufgrund der fehlenden Warmwas­ser­ver­sorgung hinzu.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1985 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Amtsgericht Berlin-Neukölln (vt/st)

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