21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25039

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Urteil05.07.2016Amtsgericht Köln205 C 36/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 427Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 427
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Amtsgericht Köln Urteil05.07.2016

In den Nachtstunden von 23 bis 6 Uhr muss eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad zu erreichen seinTemperaturen von unter 18 Grad stellen Mangel dar

Eine Heizungsanlage muss so eingestellt sein, dass in den Nachtstunden von 23 bis 6 Uhr eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad erreicht wird. Liegt die Temperatur darunter, so liegt ein Mangel vor. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Wintermonaten 2015/2016 betrug die Raumtemperatur in einer Dachge­schoss­wohnung in der Zeit von 23 und 6 Uhr nur maximal 16 Grad. Hintergrund dessen war, dass die Vermieterin aus Gründen der Energie­ein­sparung die Heizungsanlage in dieser Zeit absenkte. Ihrer Meinung nach genügen Temperaturen von 16 Grad in den Nachtstunden. Die Wohnungsmieter sahen dies anders und klagten gegen die Vermieterin, dass diese die Heizungsanlage so einstellt, dass in den Nachtstunden von 23 bis 6 Uhr eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad in der Wohnung zu erreichen ist.

Anspruch auf Raumtemperatur in den Nachtstunden von mindestens 18 Grad

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 535 BGB ein Anspruch darauf zu, dass die Heizungsanlage im Haus so eingestellt ist, dass in der Wohnung nachts eine Raumtemperatur von durchgängig 18 Grad erreicht wird. Sei in einem Wohnraum­miet­vertrag nicht geregelt, mit welcher Temperatur der Vermieter seine Pflicht zur Beheizung erfüllt, sei in der von Anfang Oktober bis Ende April dauernden Heizperiode in der Zeit von 23 bis 6 Uhr in allen Räumen eine Temperatur von 18 Grad zu unterhalten (vgl. LG Berlin, Urteil v. 26.05.1998 - 64 S 266/97 - und LG Wuppertal, Vergleich v. 04.04.2012 - 16 S 46/10 -). Werden die Temperaturen nicht erreicht, so stelle dies einen Mangel dar, den der Vermieter zu beseitigen habe.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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