Im Fall verklagten die Mieter einer Berliner Wohnung ihren Vermieter die Beheizung der Räume zu verstärken und einen höheren Wärmegrad des Warmwassers zu ermöglichen. Der Mietvertrag sah keine Regelungen hinsichtlich der Heizperiode und der Temperaturen vor. Das Warmwasser erreichte oft nur nach mehreren Minuten eine Temperatur von 40 Grad. Auch zur Warmwasserversorgung enthielt der Mietvertrag keine Regelungen.
Die Richter führten aus, dass, soweit vertraglich nichts vereinbart sei, folgende Raumtemperaturen als vertragsgemäß anzusehen seien: Für die Wohnräume in der Zeit von 6 Uhr bis 23 Uhr von 20° C, für Bad und Toilette in derselben Zeit von 21° C und in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr von 18° C.
Wenn es wie hier auch an einer vertraglichen Regelung zur Heizperiode mangele, gelte als Heizperiode der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April in dem die vorgenannten Temperaturen erreicht werden müssten, damit die Wohnung mangelfrei sei.
Eine mangelfreie Warmwasserversorgung liege nur vor, wenn als Mindestanforderung eine Wassertemperatur von 40 Grad ohne zeitlichen Vorlauf erreicht würde. Dies gelte zumindest soweit vertraglich nichts anderes vereinbart worden sei.