21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10791

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Urteil08.03.1995Amtsgericht Hamburg41a C 1371/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1996, 469Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 469
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Amtsgericht Hamburg Urteil08.03.1995

AG Hamburg: Vermieter muss im Winter angemessene Raumtemperatur in Wohnungen gewährleistenZentralheizung muss Raumtemperatur von 20 Grad Celsius ermöglichen und darf bei geöffneten Heizkör­per­ventilen keine störenden Geräusche verursachen

Ein Vermieter hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass in einer Wohnung in den Wintermonaten auch bei Temperaturen unter Grad Celsius durch die Zentralheizung eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius erreicht werden kann. Darüber hinaus darf es bei geöffneten Heizkör­per­ventilen nicht zu starkem Rauschen und Knistern in den Heizkörpern und Heizungsrohren in der Wohnung kommen. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die späteren Kläger eine Wohnung im dritten Obergeschoss eines Hauses gemietet. Die 2,5 Zimmer große Wohnung liegt direkt unterhalb des Daches und wird über eine zentrale Fernhei­zungs­anlage beheizt.

Mieter beanstanden unzureichende Beheizung der Wohnung

Die Kläger beanstandeten, dass sie bereits im ersten Winter nach ihrem Einzug festgestellt haben, dass die Beheizung ihrer Wohnung unzureichend sei. Selbst bei vollständig geöffneten Thermo­stat­ventilen dauere es teilweise mehrere Stunden, bis im Wohnzimmer, Kinderzimmer oder Schlafzimmer eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius erreicht werde. Bei Außen­tem­pe­raturen unter Grad Celsius erreichte die Raumtemperatur nur höchstens 19 Grad Celsius oder gar weniger. Dies sei auf zu klein dimensionierte Heizkörper oder eine zu gering dimensionierte Heizanlage zurückzuführen. Bei voll aufgedrehten Heizungs­ventilen trete darüber hinaus ein starkes Rauschen und Knistern in den Heizkörpern und Heizungs­lei­tungen auf.

Vermieter: Eventuell nicht ausreichende Erwärmung der Wohnung beruht auf falscher Betätigung der Thermo­stat­ventile

Nachdem der Vermieter erklärte, dass die von ihm beauftragte Heizungsfirma bei einer Begehung der Wohnung eine ordnungsgemäße Funktion der Heizung festgestellt und eine eventuell nicht ausreichende Erwärmung auf einer falschen Betätigung der Thermo­stat­ventile beruhe, zogen die Mieter vor Gericht.

Gericht gibt Klage der Mieter statt

Die Richter des Amtsgerichts Hamburg gaben den Mietern Recht. Die Mieter haben Anspruch darauf, dass in den Wintermonaten auch bei Temperaturen unter Grad Celsius durch die Zentralheizung eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius erreicht werde. Zudem haben sie einen Anspruch auf Beseitigung von Geräuschen an der Heizung, so dass es bei geöffneten Heizkör­per­ventilen nicht zu einem starken Rauschen und Knistern in den Heizkörpern und Heizungsrohren kommt. Dies ergebe sich aus § 536 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag.

Heizanlage muss in der Zeit von 6 bis 24 Uhr Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius erreicht können

Der Vermieter sei gemäß § 536 BGB dazu verpflichtet, eine Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehöre auch Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Beheizbarkeit der Räume gewährleistet sei und der Mietgebrauch nicht durch Rauschen und Knacken der Heizung beeinträchtigt werde. Entsprechend den heutigen Wohnbe­dürf­nissen müsse eine Heizanlage so ausgerichtet sein, dass in den Mieträumen in der Zeit von 6 bis 24 Uhr eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius erreicht werden könne.

Erwärmung der Räume darf maximal eine Stunde dauern

Eine Erwärmung der Räume dürfe auch nicht mehrere Stunden dauern, vielmehr müsse tagsüber die Temperatur schon bereits nach kürzerer Zeit erreicht werden können. Abhängig von der Außentemperatur sei als angemessen ein Zeitraum von einer halben bis längstens einer Stunde anzusehen, so das Amtsgericht.

Quelle: ra-online (ac)

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