21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil11.10.2018

Verspätete Mitteilung über weiteren Nutzer eines Fahrzeugs bei Parkverstoß entbindet Fahrzeuginhaber nicht von Zahlung der Verfah­rens­kostenHeranziehung eines Fahrzeughalters zu Verfah­rens­kosten als Verursacher eines ergebnislosen Bußgeld­ver­fahren zulässig

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die verspätete Mitteilung eines Fahrzeu­g­in­habers, dass ein anderer Nutzer des Fahrzeugs für einen Parkverstoß verantwortlich sei, den Fahrzeug­be­sitzer nicht von der Zahlung der Verfah­rens­kosten entbindet.

Im zugrunde liegenden Fall war das Fahrzeug der Betroffenen im Februar 2018 von mindestens 15.14 Uhr bis 15.36 Uhr in München im Bereich eines Parkschein­au­tomaten ohne gültigen Parkschein geparkt worden. Der Fahrer wurde nicht festgestellt. Das am Fahrzeug hinterlassene Verwar­nungs­angebot wurde nicht angenommen. Die Landes­hauptstadt München versandte an die Betroffene als Halterin am 1. März 2018 einen Anhörbogen zur Feststellung des verant­wort­lichen Fahrzeugführers. Dieser wurde weder beantwortet, noch kam er als nicht zugegangen in Rücklauf. Am 27. April 2018 erließ die Landes­hauptstadt München gegen die Betroffene wegen des oben bezeichneten Parkverstoßes einen Bußgeldbescheid, der ihr am 5. Mai 2018 zugestellt wurde. Der Einspruch der Betroffenen, in dem sie ihren mit Namen und Anschrift benannten Sohn als verant­wort­lichen Fahrzeugführer offenbarte, wurde laut Poststempel am 7. Mai 2018 aufgegeben. Mit Ablauf dieses Tages trat für den verant­wort­lichen Fahrzeugführer die gesetzliche Verfol­gungs­ver­jährung ein, so dass gegen diesen nicht mehr vorgegangen werden konnte. Mit Bescheid vom 14. Juni 2018 nahm die Landes­hauptstadt München den Bußgeldbescheid zurück, stellte das Bußgeld­ver­fahren ein und erließ den angefochtenen Kostenbescheid gegen die Betroffene als Fahrzeug­halterin zur Zahlung einer Gebühr von 20 Euro und weiteren Auslagen in Höhe von 3,50 Euro.

Fahrzeu­g­in­haberin verneint Erhalt einer Verwarnung am Fahrzeug

Die Betroffene begründete ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung über diesen Bescheid damit, dass die Landes­hauptstadt München die zumutbaren Anstrengungen zur Fahre­r­er­mittlung nicht vorgenommen habe. Am Fahrzeug sei keine Verwarnung angebracht gewesen. Auch in der Folgezeit sei sie als Halterin nicht zu dem Verstoß angehört worden. Sie habe davon erstmals durch den Bußgeldbescheid erfahren. Die Auferlegung der Kosten sei nur möglich, sofern eine rechtzeitige Befragung des Halters erfolgt sei. Als rechtzeitig gelte nach einem Beschluss des Amtsgerichts Zossen ein Zeitraum von zwei Wochen. Im Übrigen sei zu prüfen, ob der Einspruch mit Fahrerbenennung nicht doch noch vor Ablauf der Verjäh­rungsfrist eingegangen sei.

AG bejaht Zulässigkeit des Auferlegens der Verfah­rens­kosten

Das Amtsgericht München wies den Antrag zurück. Nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG würden in einem Bußgeld­ver­fahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs vor Eintritt der Verfol­gungs­ver­jährung nicht ermittelt werden könne oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

Versendung des Anhörbogens nach drei Wochen kann als rechtzeitig angesehen werden

Letzteres sei hier der Fall. Eine Zwei-Wochen-Frist finde im Gesetz keine Stütze und sei auch nicht sachgerecht. Erst wenn die Verwar­nungsfrist fruchtlos verstrichen sei, bestehe für die Verfol­gungs­behörde überhaupt Veranlassung zu weiteren Ermitt­lungs­maß­nahmen. Nach der Feststellung des Fahrzeughalters genüge die formlose Zusendung eines Anhörbogens an den Fahrzeughalter innerhalb eines Zeitraums, in dem normalerweise der Halter den Fahrer noch feststellen könne. Bei Haltern, die üblicherweise Aufzeichnungen über den jeweiligen Fahrer führen, dürfte dies auch nach längeren Zeiträumen noch problemlos möglich sein. Bei Privatpersonen, die sich nur auf ihr Gedächtnis stützen könnten, käme naturgemäß nur ein kürzerer Zeitraum in Betracht. Die Versendung des Anhörbogens nach drei Wochen sei hier noch rechtzeitig. Die Betroffene habe offenbar auch keine Schwierigkeiten gehabt, noch am 5. Mai 2018 bei Abfassung des Einspruches ihren Sohn als Fahrer festzustellen. Die Ermitt­lungs­be­mü­hungen der Landes­hauptstadt München seien daher nicht wegen Verzugs unangemessen. Die formlose Zusendung des Anhörbogens ohne Zustellnachweis genüge als angemessene Ermitt­lungs­maßnahme. Der Anhörbogen sei nicht beantwortet worden und sei auch nicht als nicht zugegangen in Rücklauf gekommen. Die Landes­hauptstadt München habe von einem ordnungsgemäßen Zugang ausgehen können. Eine Pflicht zur Beantwortung habe nicht bestand. Die Kostenhaftung sei eben keine Sanktion für unrechtmäßiges Verhalten, sondern die Konsequenz aus dem Veran­las­ser­prinzip. Es wäre unbillig, die Allgemeinheit mit den Kosten von ergebnislosen Bußgeld­ver­fahren zu belasten. Es sei angemessen, den Fahrzeughalter als Verursacher heranzuziehen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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