18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 18148

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Amtsgericht Gelnhausen Beschluss25.11.2013

Bei fehlendem Hinweis zur Halterhaftung keine Kosten­tragungs­pflicht des Fahrzeughalters wegen ParkverstoßHinweis zu möglichen "erheblich höheren Kosten" nicht ausreichend

Die zuständige Behörde kann nur dann dem Fahrzeughalter die Verwal­tungs­kosten für einen Parkverstoß auferlegen, wenn er zuvor angehört wurde und diese Anhörung auf seine Halterhaftung hingewiesen hat. Ein Hinweis auf sonst eintretende erheblich höhere Kosten genügt dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gelnhausen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Fahrzeug­halterin wurde vorgeworfen im Juni 2013 einen Parkverstoß begangen zu haben. Deswegen wurde ihr von der zuständigen Behörde ein Verwar­nungs­geld­angebot übersandt. Nachdem die Fahrzeug­halterin darauf nicht reagierte, erhielt sie einen Kostenbescheid, wonach sie die Verwal­tungs­kosten zu tragen habe. Gegen diesen Kostenbescheid erhob sie Klage.

Keine Kosten­tra­gungs­pflicht wegen fehlender Anhörung der Fahrzeug­halterin

Das Amtsgericht Gelnhausen entschied zu Gunsten der Fahrzeug­halterin. Sie habe die Verwal­tungs­kosten für den Parkverstoß nicht tragen müssen. Denn sie sei nicht gemäß § 25 a Abs. 2 StVG angehört worden. Insbesondere sei sie nicht auf die mögliche Halterhaftung nach § 25 a StVG hingewiesen worden. Ein Hinweis auf erheblich höhere Kosten genüge jedenfalls nicht.

Hinweispflicht zur Halterhaftung besteht

Nur wenn der Hinweis zur möglichen Halterhaftung in der Anhörung erfolgte, könne ein Fahrzeughalter entscheiden, ob er das günstigere Verwarnungsgeld akzeptiert. War er nicht der Fahrer bzw. ist die Fahre­rei­gen­schaft nicht nachweisbar und erfolgt der Hinweis auf die Halterhaftung nicht, könne der Fahrzeughalter sonst davon ausgehen, dass er nichts zu befürchten habe.

Quelle: Amtsgericht Gelnhausen, ra-online (vt/rb)

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