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Amtsgericht Straubing Beschluss23.08.2021

Scheiben­wischer­verwarnung wegen Parkverstoßes stellt keine Anhörung des Fahrzeughalters darRechts­wid­rigkeit des Kostenbescheids wegen fehlender Anhörung

Eine Scheiben­wischer­verwarnung wegen eines Parkverstoßes stellt keine Anhörung des Fahrzeughalters dar. Ein nachfolgender Kostenbescheid wäre dann rechtswidrig. Dies hat Amtsgericht Straubing entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im März 2021 wurde an einem Fahrzeug wegen eines Parkverstoßes eine sogenannte Scheibenwischerverwarnung angebracht. Nachfolgend erging gegen die Halterin des Fahrzeugs - eine Firma - ein Kostenbescheid. Dagegen erhob die Halterin Klage.

Rechts­wid­rigkeit des Kostenbescheids wegen fehlender Anhörung

Das Amtsgericht Straubing entschied zu Gunsten der Halterin. Der Kostenbescheid sei rechtswidrig, da eine Anhörung bzw. Halterbefragung unterblieben sei. Eine Anhörung des Halters sei nicht in der Schei­ben­wi­scher­ver­warnung zu sehen. Es sei nicht ausreichend gewährleistet, dass die Verwarnung zur Kenntnis des Halters gelangt. Dieser habe nicht immer die Verfü­gungs­gewalt über das Fahrzeug. Für den Fahrer wiederum sei nicht zu überblicken oder einsehbar, wer als Halter des Fahrzeugs zu benachrichtigen ist.

Keine Halterbefragung trotz Erhalts der Schei­ben­wi­scher­ver­warnung

Selbst bei Erhalt der Schei­ben­wi­scher­ver­warnung müsse der Halter nach Auffassung des Amtsgerichts nicht davon ausgehen, dass die Verwarnung zugleich als Aufforderung zu verstehen ist, den wahren Fahrer zu benennen. Es sei für einen rechts­un­kundigen Laien nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass zugleich eine Anhörungs­mög­lichkeit besteht.

Quelle: Amtsgericht Straubing, ra-online (vt/rb)

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