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Amtsgericht München Urteil14.06.2016

Beharrliche Pflicht­ver­letzung: Widerholte Geschwin­digkeits­überschrei­tungen können zum Fahrverbot führenFahrverbot als Denkzettel und Besin­nungs­maßnahme nicht zu beanstanden

Das Amtsgericht München hat einen 53-jährigen Geschäftsführer wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungs­wid­rigkeit - Überschreitung der zulässigen Höchst­geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Außerdem erhielt der Mann ein Fahrverbot von einem Monat.

Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr ein Mann im Dezember 2015 spät abends mit seinem Pkw BMW im Petueltunnel in München auf der linken Spur. Er überschritt dabei die zulässige Geschwindigkeit um 22 km/h.

Amtsgericht verhängt Geldbuße und Fahrverbot

Vor dem Amtsgericht München machte der Mann keine Angaben. Er wurde jedoch durch ein bei der Messung gefertigtes Lichtbild und die Polizeibeamtin, die die Messung durchgeführt hat, überführt. Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat und führte zur Höhe der Strafe aus, dass der Bußgeldkatalog in Ziff. 11.3.4 der Bußgeld­ka­ta­log­ver­ordnung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße von 80 Euro vorsieht. Da die Bußgeld­ka­ta­log­ver­ordnung Vorahndungen nicht berücksichtigt, war der Regelsatz in Anbetracht der festgestellten mannigfachen Vorahndungen des Betroffenen angemessen zu erhöhen, wobei dem Gericht eine Verdoppelung des Regelsatzes gerechtfertigt erschien. Neben der Geldbuße sei laut Gericht zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat als Denkzettel und Besin­nungs­maßnahme geboten.

Fahrer fiel bereits mehrfach wegen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen auf

Der Betroffene wurde in den letzten vier Jahren in insgesamt acht Fällen wegen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen zwischen 21 und 46 Stunden­ki­lo­metern verurteilt. Außerdem wurde er wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits fünfmal wurde gegen ihn ein Monat Fahrverbot ausgesprochen.

Fahrer fehlt es an erforderlicher rechtstreuer Gesinnung zur Teilnahme am Straßenverkehr

Das Gericht folgert daraus, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Allein durch die Erhöhung des Bußgeldes könne der mit dem Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung für die Zukunft bei dem Betroffenen nicht erreicht werden. Nach der Bußgeld­ver­ordnung liegt eine beharrliche Pflicht­ver­letzung in der Regel erst dann vor, wenn gegen den Fahrer im letzten Jahr bereits wegen einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße verhängt worden ist und die neue Geschwin­dig­keits­über­schreitung wieder mindestens 26 km/h beträgt. Daneben kann ein Fahrverbot aber auch dann angeordnet werden, wenn eine beharrliche Pflicht­ver­letzung von ähnlich starkem Gewicht vorliegt.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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