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Dokument-Nr. 17472

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss24.10.2013

Fahrverbot nach beharrlicher Pflicht­ver­letzung durch verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im PkwAuf mangelnder Verkehrs­dis­ziplin beruhende Unrechts­kon­ti­nuität rechtfertigt Fahrverbot

Gegen einen u. a. wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrs­ordnungs­widrig vorbelasteten Verkehrs­teil­nehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrs­ordnungs­widrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden und damit die Rechts­be­schwerde des 27 Jahre alten Betroffenen aus Hannover gegen das erstin­sta­nzliche Urteil des Amtsgerichts Lemgo zurückgewiesen.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Außendienst/Vertrieb beschäftigte Betroffene fuhr am 18.02.2013 mit seinem Pkw durch Bad Salzuflen und benutze während der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon, das er in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt. Für diesen vorsätzlichen Verkehrsverstoß wurde er vom Amtsgericht mit einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht zu Lasten des Betroffenen sieben im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister eingetragene frühere Verkehrs­verstöße, u. a. 3 wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren.

Anordnung eines Fahrverbots auch bei wiederholter Begehung eher geringfügiger Verkehrs­verstöße

Die vom Betroffenen gegen die erstin­sta­nzliche Verurteilung eingelegte Rechts­be­schwerde ist erfolglos geblieben. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat insbesondere auch das gegen den Betroffenen ausgesprochene Fahrverbot bestätigt. Mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrsverstoß des Betroffenen nicht angemessen geahndet werden können. Ein Fahrverbot könne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung, wenn Verkehrs­vor­schriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet würden, erlassen werden. Insoweit könne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrs­verstöße, wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen. Beim Betroffenen sei von einer beharrlichen Pflicht­ver­letzung auszugehen. Im engen zeitlichen Abstand von weniger als 12 Monaten sei der Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden. Hinzu kämen drei weitere Verurteilungen wegen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen in einem Zeitraum von insgesamt nur zweieinhalb Jahren seit der ersten rechtskräftigen Verurteilung im September 2010. Bei diesen Verurteilungen sei der Betroffene zudem jeweils mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, zuletzt nur ca. 5 Monate vor der zu ahndenden Tat. In ihrer Gesamtheit offenbarten die Taten eine auf mangelnder Verkehrs­dis­ziplin beruhende Unrechts­kon­ti­nuität, so dass das wegen beharrlicher Pflicht­ver­letzung verhängte Fahrverbot nicht zu beanstanden sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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