18.10.2024
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Dokument-Nr. 3636

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss14.12.2006

Bußgeld von 250,- EUR wegen Verstoß gegen Anleinpflicht ist zu hochZur zulässigen Höhe des Bußgeldes bei erstmaligen Verstoß gegen die Anleinpflicht

Eine Geldbuße von 250,- EUR gegen einen Hundehalter wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht, ist unvertretbar hoch. Das hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Das Amtsgericht Krefeld hatte gegen einen Hundehalter wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht ein Bußgeld in Höhe von 250,- EUR verhängt hatte. Der Betroffene ließ seinen Hund, einen Münsterländer mit einer Widerristhöhe von 40 cm und einem Gewicht von mindestens 20 kg, unangeleint laufen, obwohl ihn ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Krefeld aufgefordert hatte, das Tier anzuleinen.

Das Oberlan­des­gericht setzte die Geldbuße auf 20,- EUR herab. Obwohl § 20 Abs. 3 des Landes­hun­de­ge­setzes einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000,- EUR vorsehe, sei die erkannte Geldbuße von 250,- EUR unvertretbar hoch. Dies zeige ein Vergleich zu den gleichfalls häufigen Verstößen gegen die Regeln des Straßenverkehrs. So sei nach lfd. Nr. 241 der BKatV (neben einem Fahrverbot von einem Monat) ein Bußgeld von 250,- EUR vorgesehen bei einem Verstoß gegen die ,5-Promille Grenze; ein Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO bei einer länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase sei (nur) bei Gefährdung oder Sachbe­schä­digung mit 200,- EUR zu ahnden. Verglichen mit diesen schwerwiegenden Verkehrs­ver­stößen sei die von dem Betroffenen begangene Ordnungs­wid­rigkeit bedeutend geringer einzuordnen. Eine Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer oder eine Verunreinigung sei nicht festgestellt, ebenso wenig ein Wieder­ho­lungsfall, welcher aus spezi­a­l­prä­ventiven Gründen ein erhöhtes Bußgeld gerechtfertigt hätte. Ohne solche die Schuld erschwerenden Umstände sei der Verstoß aber einem nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO vergleichbar.

Demgemäß hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert und die Geldbuße auf 20,- EUR herabgesetzt.

Quelle: ra-online

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