15.11.2024
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Dokument-Nr. 6573

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss19.08.2008

105 km/h schneller als erlaubt - Fahrverbot muss im Regelfall verhängt werdenSchalker Asamoah muss wegen rasanter Fahrt wieder vor Gericht

Der Schalker Fußballprofi Gerald Asamoah muss sich nach einer aktuellen Entscheidung des 5. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm wegen seiner zu schnellen Autofahrt zu seiner damals hochschwangeren Ehefrau erneut vor Gericht verantworten. Das Oberlan­des­gericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Dorsten, das anstelle eines an sich vorgesehenen Fahrverbots nur eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € verhängt hat, auf die Rechts­be­schwerde der Staats­an­walt­schaft Essen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Dorsten zurückverwiesen.

Im Februar 2007 befuhr Asamoah die A 52 in Dorsten statt der erlaubten 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 185 km/h, weil bei seiner schwangeren Ehefrau die Wehen eingesetzt hatten.

Nach Auffassung des OLG-Senats kann hierfür nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. Nach § 25 Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraft­fahr­zeug­führer begangen hat, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit um 105 km/h stellt eine solche grobe Pflicht­ver­letzung dar, die nach dem sog. Bußgeldkatalog in der Regel neben einer Geldbuße von 375,00 € mit einem Fahrverbot von drei Monaten zu ahnden ist.

Denkzettel- und Besin­nungs­maßnahme erforderlich

Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung offenbart zugleich ein derart hohes Maß an Verant­wor­tungs­lo­sigkeit im Straßenverkehr, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besin­nungs­maßnahme eines Fahrverbots bedarf. Nur ausnahmsweise kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die konkrete Tat von den Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet. Ein solcher Sonderfall lag aber nach den bislang getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht vor, da Asamoah im Zeitpunkt der Geschwin­dig­keits­über­schreitung wusste, dass sich seine Ehefrau bereits auf dem Weg ins Krankenhaus und damit in ärztlicher Obhut befand.

Geburt keine Rechtfertigung

Allein der Wunsch schnellst­möglich zur bevorstehenden Geburt seiner Kinder ins Krankenhaus zu gelangen, um seiner Frau beizustehen, rechtfertigt nicht die Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit. Zudem darf sich das Gericht nicht mit der bloßen Einlassung des Betroffenen zum Vorliegen einer besonderen Notsituation begnügen, sondern muss diese anhand sonstiger Beweismittel, etwa der Aussage der Ehefrau, des behandelnden Arztes oder einer Nachfrage beim Einwoh­ner­meldeamt nach dem genauen Geburtstermin, überprüfen und kritisch hinterfragen. Soll nämlich vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleich­be­handlung aller Verkehrs­teil­nehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 22.08.2008

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