21.11.2024
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Dokument-Nr. 32027

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Urteil30.03.2022Amtsgericht München854 Ls 266 Js 133457/21
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Amtsgericht München Urteil30.03.2022

Fast zwei Jahre Haft für gescheiterten EinbruchFreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten tat- und schuld­an­ge­messen

Das Amtsgericht München verurteilte einen 32jährigen Maler wegen versuchten Privat­wohnung­seinbruchs­diebstahls in Tateinheit mit Sachbe­schä­digung zu einer Gesamt­freiheits­strafe von 1 Jahr und 8 Monaten.

Mitte Dezember 2019, brach der Angeklagte gemeinsam mit einem weiteren Täter in ein freistehendes Einfamilienhaus ein. Zunächst kletterte der Täter auf einen Holzstapel, der neben der Garage stand. Von dort gelangte er auf das Garagendach und sodann weiter auf das Dach des Hauses. Dort hebelten die beiden Männer ein Dachflä­chen­fenster auf und gelangten so in das Gäste-WC des Hauses. Als sie das Gäste-WC verließen, lösten sie den Bewegungsmelder einer dort installierten Alarmanlage aus. Aufgrund des Alarms flüchteten die beiden Täter ohne Beute. Am Dachflä­chen­fenster entstand ein Schaden in Höhe von mehr als viertausend Euro. Bei der Flucht verlor der Mittäter des Angeklagten sein Mobiltelefon. Auf diesem befanden sich Chatverläufe, die den Angeklagten belasteten. Der Angeklagte räumte in der Haupt­ver­handlung die Tat ein. Er gab über seinen Verteidiger an: "Es war die Idee des Mitbe­schul­digten. Es tut ihm leid. Er hat erhebliche Probleme deswegen mit seiner Familie. Er verspricht es nie mehr zu machen."

Vorgehensweise professionell und von erheblicher krimineller Energie

Der vorsitzende Richter des Schöf­fen­ge­richts begründete die Verurteilung wie folgt: "Hierbei war insbesondere zu Gunsten des Angeklagten sein vollum­fäng­liches Geständnis zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er sich für nicht unerhebliche Zeit in Unter­su­chungshaft befand und die Tat im Versuchsstadium steckenblieb. Zu Lasten des Angeklagten musste insbesondere gesehen werden, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zwei Delikte tateinheitlich begangen und einen hohen Sachschaden verursacht hat. Auch war die Vorgehensweise professionell und von erheblicher krimineller Energie getragen. Bei Berück­sich­tigung dieser Umstände erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten für tat- und schuld­an­ge­messen.

Keine Strafaussetzung zur Bewährung - es wäre für die Bevölkerung "schlechthin unverständlich"

Strafaussetzung zur Bewährung kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Denn die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB. Es wäre für die auf die Unver­brüch­lichkeit der Rechtsordnung vertrauende Bevölkerung schlechthin unverständlich, wenn auf einen professionellen Einbruchs­versuch in eine Privatwohnung nicht mit einer Vollzugsstrafe reagiert werden würde. Das Sicher­heits­gefühl der Bevölkerung ist in ganz besonderem Maße bedroht, wenn - wie vorliegend - Täter­grup­pie­rungen nachts in Wohnhäuser einsteigen, um dort zu stehlen."

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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