23.11.2024
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Amtsgericht München Urteil10.12.2018

Schuhverkäufer wegen entwendeter Sportartikel im Wert von über 24.000 Euro zur Bewäh­rungs­strafe verurteilt

Das Amtsgericht München hat einen 62-jährigen Sport­s­chuh­ver­käufer aus München wegen Betruges in 631 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung verurteilt. Gleichzeitig ordnete es zugunsten des geschädigten Arbeitgebers die Einziehung von 24.774,19 Euro an Wertersatz an.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1980 aus Italien nach Deutschland eingewanderte ausgebildete Hotelfachmann arbeitete in jahrzehn­te­langer Tätigkeit als Sport­s­chuh­ver­käufer eines Münchner Sport­han­dels­hauses. Als Mitte 2017 erhebliche Fehlbestände im Warenbestand ebenso wie augenscheinlich deckungsgleiche Sport­ar­ti­ke­l­an­gebote bei eBay auffällig wurden, richtete sich der Verdacht aufgrund hausinterner Überwa­chungs­maß­nahmen bald gegen den Verurteilten. Bei zwei Scheinkäufen über eBay konnten nachfolgend deckungsgleiche Diebstähle des Verurteilten beobachtet werden. Die aufgrund nun auch polizeilich geführter Untersuchungen gerichtlich bewilligte Durchsuchung brachte Anfang August 2017 in seinem Spind am Arbeitsplatz wie auch in der durchsuchten Wohnung einiges an Diebesgut zum Vorschein. Der Verurteilte gestand umgehend die ihm zur Last gelegten Taten.

Verurteilter vertreibt in 631 Fällen Sportac­ces­soires, Sportschuhe und hochwertigere Sportartikel bei eBay

In den nachfolgenden Ermittlungen konnte anhand des grundsätzlichen Geständnisses, sowie der bei eBay vorhandenen Daten nachgewiesen werden, dass der Verurteilte seit Mitte 2013 in 631 Fällen Sportac­ces­soires wie Wandersocken, aber dann zunehmend auch Wander- und Sportschuhe und andere hochwertigere Sportartikel meist deutlich unter Neupreis und unter Vortäuschung seiner Eigen­tü­mer­stellung vertrieben hatte. Die nicht einzeln ermittelten Käuferinnen und Käufer hatten an den entwendeten Waren kein Eigentum an den Waren erlangen können, wurden soweit bekannt von dem geschädigten Unternehmen bislang aber nicht zur Rückgabe der durch Benutzung ja auch stark wertgeminderten Gegenstände aufgefordert. Durch die betrügerischen Verkäufe hatte der Verurteilte insgesamt 24.774,19 Euro eingenommen.

Verurteilter rechtfertigt Handeln mit Depressionen und finanziellen Problemen

In der Haupt­ver­handlung ließ der Mann über seinen Verteidiger erklären, dass er alle Taten einräume und es ihm furchtbar Leid tue. Er hätte gesundheitliche Probleme gehabt, vor allem auch unter Depressionen gelitten und sei dadurch in finanzielle Probleme geraten. Er habe versucht, raus zu rudern. Er habe sein Selbst­wert­gefühl aufpuschen wollen. Es habe funktioniert und sei immer leichter geworden. Er sei so in eine Spirale hineingeraten. Er sei dabei, mit dem Sport­han­delshaus eine finanzielle Regelung zu finden und so für seine Taten geradezustehen. Zugunsten des früheren Arbeitgebers werde bereits jetzt das Gehalt des wieder in Vollzeit als Verkäufer Arbeitenden oberhalb der Pfändungsgrenze von 1.100 Euro einbehalten.

AG verurteilt Beschuldigten wegen Betrugs zu Freiheitsstrafe auf Bewährung

Das Amtsgericht München verurteilte den Beschuldigten wegen Betruges in 631 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung. Gleichzeitig ordnete es zugunsten des geschädigten Arbeitgebers die Einziehung von 24.774,19 Euro an Wertersatz an. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten dessen vollum­fäng­liches Geständnis und die gezeigte Reue zu berücksichtigen sei. Der Angeklagte sei strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und habe aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt. Zulasten des Angeklagten spreche der Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber und der lange Tatzeitraum.

Gericht rechtfertigt Bewäh­rungs­strafe

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe könne laut Gericht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der nun im vorgerückten Lebensalter befindliche Angeklagte sei nicht vorbestraft. Er gehe einer geregelten Erwer­b­s­tä­tigkeit nach und befinde sich in gefestigten sozialen Verhältnissen. Das Gericht erwarte daher, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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