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- Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht Kosten für eigenmächtige Sanierung von im Sondereigentum stehender Duplex-Garage ersetzt verlangenLandgericht München I, Urteil01.02.2016, 1 S 12786/15
- Einzelner Wohnungseigentümer kann bei zwingender Notwendigkeit Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangenBundesgerichtshof, Urteil17.10.2014, V ZR 9/14
Amtsgericht München Urteil11.01.2017
Eigentümergemeinschaft muss notwendige Sanierungsmaßnahmen an Schwimmbad- und Saunabereich im Gemeinschaftseigentum durchführenAusschluss vom Gebrauch von Schwimmbad und Sauna kommt Entzug des Mietgebrauchs gleich
Hat eine Wohnanlage ein Schwimmbad als Gemeinschaftseigentum, haben die Eigentümer einen Anspruch auf Nutzung, so dass dort notwendige Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Schwimmbad-, Umkleide-, Dusch- und Saunabereich einer Wohnanlage bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Im Jahr 2014 wurden auf Beschluss der Eigentümerversammlung Verträge zur Sanierung mit den entsprechenden Firmen abgeschlossen. Nachdem mit den Abbrucharbeiten begonnen worden und das Schwimmbad entkernt sowie der Fliesenbelag entfernt worden war, stellte sich heraus, dass die beschlossene Sanierung zu dem vorgesehenen Betrag in Höhe von 210.000 Euro nicht ausgeführt werden konnte. Eine von dem Architekturbüro erstellte Kostenermittlung ergab, dass ein Umbau brutto 562.888,65 Euro und ein Abriss und Neubau brutto 750.000 Euro kosten würde. Mit den bereits beauftragten Firmen wurden Aufhebungsverträge geschlossen. Am 10. Mai 2015 beschloss die Eigentümerversammlung, den Schwimmbad-, Umkleide-, Dusch- und Saunabereich angemessen zu konservieren durch den Einbau z.B. neuer Außentüren und durch die Verbesserung einiger Außenbauteile. Es wird ein Kostenbudget in Höhe von max. 10.000 Euro inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Verfügung gestellt. Die Arbeiten werden mit den Verwaltungsbeiräten abgesprochen und beauftragt. Die Finanzierung erfolgt aus der Instandhaltungsrücklage.
Eigentümergemeinschaft hält Sanierung des Schwimmbades für wirtschaftlich unsinnig
Zwei der Wohnungseigentümer fochten den Beschluss der Eigentümergemeinschaft an und erhoben Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht München mit dem Ziel, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird. Die Eigentümergemeinschaft weigerte sich, den Beschluss aufzuheben. Eine Sanierung des Schwimmbades sei wirtschaftlich unsinnig. Die meisten Mitglieder der Gemeinschaft seien auch nicht in der Lage, Sonderumlagen in entsprechender Größenordnung zu zahlen. Auch die nach einer Sanierung sich ergebenden Folgekosten für den Unterhalt des Schwimmbades seien zu bedenken, diese seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Die überwältigende Mehrheit der Wohnungseigentümer wolle all dies derzeit auch nicht.
Notwendigkeit des Schwimmbads nicht entscheidend
Das Amtsgericht München gab den Klägern Recht und erklärte den Beschluss für nichtig. Die Wohnanlage sei mit einem Schwimmbad und einer Sauna ausgestattet, die im Gemeinschaftseigentum stehen und allen Eigentümern zur Verfügung stehen. Die Eigentümer hätten einen Anspruch auf Nutzung des Schwimmbades und der Sauna. Eine solche Nutzung sei unstreitig aber nur möglich, wenn die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt würden. Jeder Käufer einer Wohnung wisse, dass es in der Anlage ein Schwimmbad gibt. Dies könne die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen. Im Gegenzug wisse auch jeder, dass mit dem Schwimmbad erhöhte Kosten verbunden sind. Auf die Notwendigkeit des Schwimmbads komme es nicht an. Die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum entfällt nicht etwa deswegen als gemeinschaftseigene Aufgabe der ordnungsmäßigen Verwaltung, weil der sanierungsbedürftige Teil des Gemeinschaftseigentums (nach einer angeblich herrschenden Verkehrsauffassung) derzeit als überflüssig, übertrieben, übermäßig luxuriös oder ähnliches anzusehen wäre.
Konservierung der Schwimmhalle kommt Stilllegung gleich
Eine (unbefristete) Konservierung der Schwimmhalle und der Sauna anstelle der notwendigen Sanierungsmaßnahmen bedeutet im Ergebnis dasselbe wie eine Stilllegung. Das Schwimmbad und die Sauna können nicht mehr zweckbestimmt genutzt werden, sämtliche Wohnungseigentümer werden vom Gebrauch des Schwimmbades und der Sauna ausgeschlossen, was einem Entzug des Mitgebrauchs gleichkommt, so das Gericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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