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Amtsgericht München Urteil11.01.2017

Eigentümer­gemeinschaft muss notwendige Sanie­rungs­maß­nahmen an Schwimmbad- und Saunabereich im Gemeinschafts­eigentum durchführenAusschluss vom Gebrauch von Schwimmbad und Sauna kommt Entzug des Mietgebrauchs gleich

Hat eine Wohnanlage ein Schwimmbad als Gemeinschafts­eigentum, haben die Eigentümer einen Anspruch auf Nutzung, so dass dort notwendige Sanie­rungs­maß­nahmen durchzuführen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Schwimmbad-, Umkleide-, Dusch- und Saunabereich einer Wohnanlage bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Ausein­an­der­set­zungen. Im Jahr 2014 wurden auf Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung Verträge zur Sanierung mit den entsprechenden Firmen abgeschlossen. Nachdem mit den Abbrucharbeiten begonnen worden und das Schwimmbad entkernt sowie der Fliesenbelag entfernt worden war, stellte sich heraus, dass die beschlossene Sanierung zu dem vorgesehenen Betrag in Höhe von 210.000 Euro nicht ausgeführt werden konnte. Eine von dem Architekturbüro erstellte Koste­n­er­mittlung ergab, dass ein Umbau brutto 562.888,65 Euro und ein Abriss und Neubau brutto 750.000 Euro kosten würde. Mit den bereits beauftragten Firmen wurden Aufhe­bungs­verträge geschlossen. Am 10. Mai 2015 beschloss die Eigen­tü­mer­ver­sammlung, den Schwimmbad-, Umkleide-, Dusch- und Saunabereich angemessen zu konservieren durch den Einbau z.B. neuer Außentüren und durch die Verbesserung einiger Außenbauteile. Es wird ein Kostenbudget in Höhe von max. 10.000 Euro inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Verfügung gestellt. Die Arbeiten werden mit den Verwal­tungs­beiräten abgesprochen und beauftragt. Die Finanzierung erfolgt aus der Instand­hal­tungs­rü­cklage.

Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft hält Sanierung des Schwimmbades für wirtschaftlich unsinnig

Zwei der Wohnungseigentümer fochten den Beschluss der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft an und erhoben Anfech­tungsklage vor dem Amtsgericht München mit dem Ziel, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird. Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft weigerte sich, den Beschluss aufzuheben. Eine Sanierung des Schwimmbades sei wirtschaftlich unsinnig. Die meisten Mitglieder der Gemeinschaft seien auch nicht in der Lage, Sonderumlagen in entsprechender Größenordnung zu zahlen. Auch die nach einer Sanierung sich ergebenden Folgekosten für den Unterhalt des Schwimmbades seien zu bedenken, diese seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Die überwältigende Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer wolle all dies derzeit auch nicht.

Notwendigkeit des Schwimmbads nicht entscheidend

Das Amtsgericht München gab den Klägern Recht und erklärte den Beschluss für nichtig. Die Wohnanlage sei mit einem Schwimmbad und einer Sauna ausgestattet, die im Gemeinschaftseigentum stehen und allen Eigentümern zur Verfügung stehen. Die Eigentümer hätten einen Anspruch auf Nutzung des Schwimmbades und der Sauna. Eine solche Nutzung sei unstreitig aber nur möglich, wenn die notwendigen Sanie­rungs­maß­nahmen durchgeführt würden. Jeder Käufer einer Wohnung wisse, dass es in der Anlage ein Schwimmbad gibt. Dies könne die Kaufent­scheidung maßgeblich beeinflussen. Im Gegenzug wisse auch jeder, dass mit dem Schwimmbad erhöhte Kosten verbunden sind. Auf die Notwendigkeit des Schwimmbads komme es nicht an. Die Instandsetzung von Gemein­schafts­ei­gentum entfällt nicht etwa deswegen als gemein­schafts­eigene Aufgabe der ordnungsmäßigen Verwaltung, weil der sanie­rungs­be­dürftige Teil des Gemein­schafts­ei­gentums (nach einer angeblich herrschenden Verkehr­s­auf­fassung) derzeit als überflüssig, übertrieben, übermäßig luxuriös oder ähnliches anzusehen wäre.

Konservierung der Schwimmhalle kommt Stilllegung gleich

Eine (unbefristete) Konservierung der Schwimmhalle und der Sauna anstelle der notwendigen Sanie­rungs­maß­nahmen bedeutet im Ergebnis dasselbe wie eine Stilllegung. Das Schwimmbad und die Sauna können nicht mehr zweckbestimmt genutzt werden, sämtliche Wohnungs­ei­gentümer werden vom Gebrauch des Schwimmbades und der Sauna ausgeschlossen, was einem Entzug des Mitgebrauchs gleichkommt, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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