Landgericht München I Urteil01.02.2016
Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht Kosten für eigenmächtige Sanierung von im Sondereigentum stehender Duplex-Garage ersetzt verlangenErsatzanspruch gegen Wohnungseigentümer nur bei zwingend notwendiger Sanierung
Lässt die Wohnungseigentümergemeinschaft eigenmächtig und gegen den Willen des Wohnungseigentümers eine in seinem Sondereigentum stehende Duplex-Garage sanieren, so kann die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht die Sanierungskosten vom Wohnungseigentümer ersetzt verlangen. Der Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn die Sanierung zwingend geboten ist. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft sämtliche Duplex-Garagen instand zu setzen. Zu diesem Zeitpunkt ging die Gemeinschaft irrig davon aus, dass die Garagen im Gemeinschaftseigentum stehen. Die Hausverwaltung beauftragte aufgrund des Beschlusses eine Firma mit den Arbeiten. Anschließend teilte einer der Wohnungseigentümer der Verwaltung mit, dass er keine Arbeiten an seiner Garage wünsche, da er zuvor eine Schadensprüfung durch eine andere Firma und die Sanierungskosten erfahren wolle. Die Hausverwaltung beachtete die Einwände nicht und ließ die Sanierung durchführen. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach Duplex-Garagen im Sondereigentum stehen (BGH, Urt. v. 21.10.2011 - V ZR 75/11 -), verlangte die Verwaltung im Anschluss an die Arbeiten die Kosten für die Sanierung der im Sondereigentum des Wohnungseigentümers stehenden Garage in Höhe von ca. 2.546 EUR ersetzt. Da sich dieser weigerte, erhob die Hausverwaltung Klage. Das Amtsgericht Erding gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Wohnungseigentümers.
Kein Anspruch auf Kostenerstattung
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Wohnungseigentümergemeinschaft habe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Sanierung der Duplex-Garage zugestanden. Zwar könne derjenige, der eigenmächtig Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten vornimmt, grundsätzlich nach § 684 BGB einen Bereicherungsausgleich verlangen. Es seien aber die Besonderheiten des Wohneigentumsrechts zu beachten.
Erstattungsanspruch setzt zwingend notwendige Sanierung voraus
Wegen der Besonderheiten des Wohneigentumsrechts sei nach Auffassung des Landgerichts folgendes zu beachten. Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft im irrigen Glauben, es handle sich um Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum gegen den Willen des Sondereigentümers instand setze, komme ein Bereicherungsausgleich nur dann in Betracht, wenn die Maßnahmen etwa aufgrund von § 14 Nr. 1 WEG oder § 21 Abs. 4 WEG zwingend notwendig gewesen seien. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen. Die Instandsetzung der Duplex-Garagen sei nicht zwingend geboten gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2016
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)