18.10.2024
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Dokument-Nr. 22892

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Urteil01.02.2016Landgericht München I1 S 12786/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 381Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 381
  • ZWE 2016, 262Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2016, Seite: 262
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Erding, Urteil19.06.2015, 1 C 2925/14 WEG
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil01.02.2016

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann nicht Kosten für eigenmächtige Sanierung von im Sondereigentum stehender Duplex-Garage ersetzt verlangenErsatzanspruch gegen Wohnungs­ei­gentümer nur bei zwingend notwendiger Sanierung

Lässt die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft eigenmächtig und gegen den Willen des Wohnungs­ei­gen­tümers eine in seinem Sondereigentum stehende Duplex-Garage sanieren, so kann die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft grundsätzlich nicht die Sanie­rungs­kosten vom Wohnungs­ei­gentümer ersetzt verlangen. Der Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn die Sanierung zwingend geboten ist. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft sämtliche Duplex-Garagen instand zu setzen. Zu diesem Zeitpunkt ging die Gemeinschaft irrig davon aus, dass die Garagen im Gemein­schafts­ei­gentum stehen. Die Hausverwaltung beauftragte aufgrund des Beschlusses eine Firma mit den Arbeiten. Anschließend teilte einer der Wohnungseigentümer der Verwaltung mit, dass er keine Arbeiten an seiner Garage wünsche, da er zuvor eine Schadensprüfung durch eine andere Firma und die Sanie­rungs­kosten erfahren wolle. Die Hausverwaltung beachtete die Einwände nicht und ließ die Sanierung durchführen. Aufgrund einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs, wonach Duplex-Garagen im Sondereigentum stehen (BGH, Urt. v. 21.10.2011 - V ZR 75/11 -), verlangte die Verwaltung im Anschluss an die Arbeiten die Kosten für die Sanierung der im Sondereigentum des Wohnungs­ei­gen­tümers stehenden Garage in Höhe von ca. 2.546 EUR ersetzt. Da sich dieser weigerte, erhob die Hausverwaltung Klage. Das Amtsgericht Erding gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Wohnungs­ei­gen­tümers.

Kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Wohnungs­ei­gen­tümers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Sanierung der Duplex-Garage zugestanden. Zwar könne derjenige, der eigenmächtig Instandhaltungs- und Instand­set­zungs­a­r­beiten vornimmt, grundsätzlich nach § 684 BGB einen Berei­che­rungs­aus­gleich verlangen. Es seien aber die Besonderheiten des Wohnei­gen­tums­rechts zu beachten.

Erstat­tungs­an­spruch setzt zwingend notwendige Sanierung voraus

Wegen der Besonderheiten des Wohnei­gen­tums­rechts sei nach Auffassung des Landgerichts folgendes zu beachten. Wenn eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im irrigen Glauben, es handle sich um Gemein­schafts­ei­gentum, Sondereigentum gegen den Willen des Sonde­rei­gen­tümers instand setze, komme ein Berei­che­rungs­aus­gleich nur dann in Betracht, wenn die Maßnahmen etwa aufgrund von § 14 Nr. 1 WEG oder § 21 Abs. 4 WEG zwingend notwendig gewesen seien. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen. Die Instandsetzung der Duplex-Garagen sei nicht zwingend geboten gewesen.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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