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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22932

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Urteil21.10.2011BundesgerichtshofV ZR 75/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 17Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 17
  • NZM 2012, 422Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 422
  • WuM 2012, 1972Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 1972
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Ingolstadt, Urteil04.05.2010, 10 C 2778/09
  • Landgericht Ingolstadt, Urteil15.03.2011, 24 S 876/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.10.2011

BGH: Doppel­stock­garage nebst Hebeanlage kann im Sondereigentum eines oder mehrerer Wohnungs­ei­gentümer stehenSchaden­s­er­satzklage gegen Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft wegen beschädigtem Pkw unzulässig

Eine Doppel­stock­garage nebst Hebeanlage kann im Sondereigentum eines oder mehrerer Wohnungs­ei­gentümer stehen. Ist dies der Fall, ist eine Schaden­s­er­satzklage gegen die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft wegen eines durch die Garage beschädigten Pkw unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Pkw-Halter durfte im August 2009 für mehrere Tage die Doppel­stock­garage eines Wohnungs­ei­gen­tümers nutzen. Da während dieser Zeit seiner Ansicht nach das Wagendach dadurch beschädigt worden sei, dass die hydraulische Hebeanlage sich zu tief abgesenkt habe, klagte er gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von ca. 2.064 Euro.

Amtsgericht und Landgericht weisen Schaden­s­er­satzklage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Ingolstadt wiesen die Schaden­s­er­satzklage ab. Denn die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe nicht für die behauptete Beschädigung des Pkw gehaftet. Verkehrs­si­che­rungs­pflichtig für die Doppel­stock­garage seien die jeweiligen Wohnungs­ei­gentümer gewesen. Ihnen habe das Sondereigentum an der Garage einschließlich der darin befindlichen hydraulischen Hebeanlage zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte der Pkw-Besitzer Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Haftung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Pkw-Besitzers zurück. Eine Haftung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nach § 823 Abs. 1 BGB sei zu verneinen gewesen, da die Doppel­stock­garage nicht im Gemeinschaftseigentum gestanden habe.

Doppel­stock­garage im Sondereigentum

Eine Garage, die mithilfe einer Hebebühne für zwei oder vier Pkw genutzt werden könne, bilde nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs einen Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. 2 WEG und könne daher im Sondereigentum stehen. So habe der Fall hier gelegen.

Hebeanlage im Sondereigentum

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei auch die zur Doppel­stock­garage gehörende Hebeanlage gemäß § 5 Abs. 1 WEG vom Sondereigentum umfasst gewesen. Zwar seien die Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemein­schaft­lichen Gebrauch der Wohnungs­ei­gentümer dienen, nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums. Bei einer Hebevorrichtung handle es sich aber nicht um Gemein­schafts­ei­gentum, wenn durch sie ausschließlich eine Doppel­stock­garage betrieben werde und wenn an dieser Garage Sondereigentum bestehe. In diesem Fall diene die Anlage nicht dem Gebrauch weiterer Wohnungs­ei­gentümer. Es handle sich bei der Hebebühne auch nicht um einen Teil des Gebäudes, der für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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