21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil28.06.2017

Bäume stehen grundsätzlich im Gemeinschafts­eigentum einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaftKlagen auf Rückschnitt oder Fällung von Bäumen müssen gegen gesamte Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft und nicht nur gegen einzelne Eigentümer erhoben werden

Enthält die Teilungs­er­klärung einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft keine eindeutig anderslautende Erklärung, stehen Bäume im Gemeinschafts­eigentum der gesamten Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit eine Klage auf Entfernung bzw. hilfsweise auf Rückschnitt eines Wildkirschbaums ab, da die Klage nur gegen einen anderen Eigentümer der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft, nicht aber gegen die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft insgesamt erhoben worden war.

Die Klägerin und die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Münchner Osten. Beide verfügen über das Sondernutzungsrecht direkt aneinander grenzender Gartenanteile. Auf der Sonder­nut­zungs­fläche der Beklagten steht etwa ca. 50 cm neben der beiderseitigen Grenze eine etwa 12 m hohe Wildkirsche (prunus aviae). Die Äste des vor 20 Jahren in Übereinstimmung mit den der Baugenehmigung zugrun­de­lie­genden Plänen gepflanzten Baumes überragen die Grenze zum Gartenanteil der Klägerin. Anträge der Klägerin auf Fällung des Vogel­kir­sch­baumes wurden im März und Mai 2017 von der Landes­hauptstadt München als untere Natur­schutz­behörde abgelehnt und zuletzt lediglich eine Kronen­ein­kürzung im Feinastbereich bis max. 1 m zur Ostseite und max. ,5 m zur Südseite bei Reduzierung des Kronenvolumens bis max. 25 % genehmigt

Beklagte verweist auf Pflicht zur Klageerhebung gegen gesamte Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Fällung, hilfsweise den Rückschnitt des Baumes. Die Wildkirsche sei von Schädlingen, insbesondere von mehreren ansteckenden Pilzer­kran­kungen befallen und leide an der Baumkrankheit Nectria qualligena (Krebs). Die Krankheit breite sich auf Pflanzen der Klägerin aus. Die Beklagten berufen sich darauf, dass sich die Klage richtigerweise gegen die gesamte Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft richten müsse.

In der Teilungserklärung ist festgelegt, dass "die behördlich geforderten Bäume [...] auf den Gemein­schafts­flächen" von den Eigentümern "nach Mitei­gen­tums­an­teilen" zu "zahlen" sind. Im Anschluss daran heißt es, "die gärtnerische Gestaltung der Sonder­nut­zungs­fläche geht zu Lasten des jeweiligen Sonder­nut­zungs­be­rech­tigten".

Auch Kosten der Baumpflege sind von allen Eigentümern im Verhältnis ihrer Mitei­gen­tums­anteile zu tragen

Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. Zwar könnten die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des gemein­schaft­lichen Eigentums und zur Kostentragung hierfür einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümern auferlegen. Allerdings erfordere dies eine klare und eindeutige Regelung; im Zweifel verbleibe es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Dass die behördlich geforderten Bäume auf den Gemein­schafts­flächen von den Eigentümern nach Mitei­gen­tums­an­teilen zu zahlen seien, spreche nach Auffassung des Gerichts vielmehr dafür, dass nicht nur die Pflanzkosten, sondern auch die Kosten der Baumpflege von allen Eigentümern im Verhältnis ihrer Mitei­gen­tums­anteile zu tragen seien und es auch bei deren Pflicht (und Recht) zur Entscheidung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung verbleibe.

Bäume müssen nicht auf eigene Kosten instandgehalten bzw. instandgesetzt werden

Das in der Teilungsordnung dann weiter festgelegte Recht zur Garten­ge­staltung, also etwa die Auswahl der Bepflanzung, das Anlegen von Beeten etc., beinhalte keine Pflicht, die im Gemein­schafts­ei­gentum stehenden, vom Freiflä­chen­ge­stal­tungsplan der Stadt München vorgesehenen und damit behördlich geforderten Bäume auf eigene Kosten instand zu halten bzw. instand zu setzen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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