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- GE 2016, 736Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 736
- Wohneigentumsrecht: Fällen von den Garten besonders prägenden Bäumen stellt bauliche Veränderung dar und bedarf daher der Einstimmigkeit der WohnungseigentümerAmtsgericht Braunschweig, Urteil29.10.2013, 116 C 1448/13
- Bauliche Veränderung durch Fällen von Bäumen: Fällen setzt Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorausOberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss30.04.2003, I-3 Wx 97/03
Landgericht Berlin Urteil02.02.2016
Fällen eines den Garten einer Wohneigentumsanlage prägenden Baumes stellt bauliche Veränderung darErsatzloses Fällen ohne Notwenigkeit entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
Das Fällen eines Baumes, welcher den Garten einer Wohneigentumsanlage mitbestimmend prägt, stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, die von der optischen Veränderung des Gartens betroffen sind. Ist die Standsicherheit des Baumes über mehrere Jahre gewährleistet, so entspricht ein Mehrheitsbeschluss über das ersatzlose Fällen nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 WEG. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beschloss die Mehrheit der Wohnungseigentümer im September 2014, dass eine im Garten der Wohneigentumsanlage stehende neunzigjährige Roteiche mit einer Höhe von 28 m und einem Kronendurchmesser von 26 m ersatzlos gefällt werden sollte. Begründet wurde dies mit einer fehlenden Standsicherheit. Neben der Roteiche standen auf dem Grundstück noch eine Buche und eine Kastanie. Mehrere unterlegene Wohnungseigentümer fanden sich mit dem Fällen der Roteiche nicht ab und erhoben gegen den Beschluss Klage.
Unwirksamkeit des Beschlusses über das Fällen der Roteiche
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über das ersatzlose Fällen der Roteiche sei unwirksam gewesen.
Erforderlichkeit der Zustimmung der klagenden Wohnungseigentümer
Nach Ansicht des Landgerichts sei das Fällen der Roteiche als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG anzusehen gewesen. Davon sei dann auszugehen, wenn der zu fällende Baum für die Gartenanlage prägenden Charakter habe. Das Erfordernis des prägenden Charakters sei aber nicht auf die beherrschende Stellung des Baumes im Rahmen der Gartenanlage zu reduzieren. Eine mitbestimmte Prägung sei vielmehr auch dann gegeben, wenn der Baum von großem Wuchs und Teil eines nur drei Bäume umfassenden Laubbaumbestandes sei. So habe der Fall hier gelegen. Somit sei die Zustimmung aller von dem Fällen der Roteiche betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich gewesen. Daran habe es gefehlt.
Fällbeschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
Der Beschluss über das Fällen der Roteiche sei nach Auffassung des Landgerichts ferner nicht als Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 3 WEG wirksam gewesen. Denn das ersatzlose Fällen habe angesichts dessen, dass die Standsicherheit der Roteiche über mehrere Jahre nach Überzeugung eines Sachverständigen gewährleistet gewesen sei, keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. Insbesondere sei das ersatzlose Fällen nicht als Instandsetzung des Baumes im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG zu werten gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 736/rb)
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