21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil02.02.2016

Fällen eines den Garten einer Wohnei­gen­tums­anlage prägenden Baumes stellt bauliche Veränderung darErsatzloses Fällen ohne Notwenigkeit entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Das Fällen eines Baumes, welcher den Garten einer Wohnei­gen­tums­anlage mitbestimmend prägt, stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, die der Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer bedarf, die von der optischen Veränderung des Gartens betroffen sind. Ist die Standsicherheit des Baumes über mehrere Jahre gewährleistet, so entspricht ein Mehrheits­be­schluss über das ersatzlose Fällen nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 WEG. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beschloss die Mehrheit der Wohnungseigentümer im September 2014, dass eine im Garten der Wohnei­gen­tums­anlage stehende neunzigjährige Roteiche mit einer Höhe von 28 m und einem Kronen­durch­messer von 26 m ersatzlos gefällt werden sollte. Begründet wurde dies mit einer fehlenden Standsicherheit. Neben der Roteiche standen auf dem Grundstück noch eine Buche und eine Kastanie. Mehrere unterlegene Wohnungs­ei­gentümer fanden sich mit dem Fällen der Roteiche nicht ab und erhoben gegen den Beschluss Klage.

Unwirksamkeit des Beschlusses über das Fällen der Roteiche

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über das ersatzlose Fällen der Roteiche sei unwirksam gewesen.

Erfor­der­lichkeit der Zustimmung der klagenden Wohnungs­ei­gentümer

Nach Ansicht des Landgerichts sei das Fällen der Roteiche als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG anzusehen gewesen. Davon sei dann auszugehen, wenn der zu fällende Baum für die Gartenanlage prägenden Charakter habe. Das Erfordernis des prägenden Charakters sei aber nicht auf die beherrschende Stellung des Baumes im Rahmen der Gartenanlage zu reduzieren. Eine mitbestimmte Prägung sei vielmehr auch dann gegeben, wenn der Baum von großem Wuchs und Teil eines nur drei Bäume umfassenden Laubbaum­be­standes sei. So habe der Fall hier gelegen. Somit sei die Zustimmung aller von dem Fällen der Roteiche betroffenen Wohnungs­ei­gentümer erforderlich gewesen. Daran habe es gefehlt.

Fällbeschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Der Beschluss über das Fällen der Roteiche sei nach Auffassung des Landgerichts ferner nicht als Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 3 WEG wirksam gewesen. Denn das ersatzlose Fällen habe angesichts dessen, dass die Standsicherheit der Roteiche über mehrere Jahre nach Überzeugung eines Sachver­ständigen gewährleistet gewesen sei, keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. Insbesondere sei das ersatzlose Fällen nicht als Instandsetzung des Baumes im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG zu werten gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 736/rb)

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