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- ZWE 2014, 283Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 283
- Fällen eines den Garten einer Wohneigentumsanlage prägenden Baumes stellt bauliche Veränderung darLandgericht Berlin, Urteil02.02.2016, 53 S 69/15
- Bauliche Veränderung durch Fällen von Bäumen: Fällen setzt Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorausOberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss30.04.2003, I-3 Wx 97/03
Amtsgericht Braunschweig Urteil29.10.2013
Wohneigentumsrecht: Fällen von den Garten besonders prägenden Bäumen stellt bauliche Veränderung dar und bedarf daher der Einstimmigkeit der WohnungseigentümerBeseitigung von prägenden Bäumen begründet Umgestaltung des Gartens und daher bauliche Veränderung
Sollen zwei Bäume im Gemeinschaftsgarten gefällt werden und würde dies wegen ihrer besonderen Prägung zu einer Umgestaltung des Gartens führen, so liegt im Fällen der Bäume eine bauliche Veränderung. Aus diesem Grund ist Einstimmigkeit der Wohnungseigentümer erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschloss im April 2013 eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich das Fällen von zwei im Gemeinschaftsgarten stehenden Bäumen. Ein Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig und erhob Klage.
Anordnung des Baumfällens durch Mehrheitsbeschluss bei dadurch bedingter baulicher Veränderung unzulässig
Das Amtsgericht Braunschweig hielt den Mehrheitsbeschluss zum Fällen der zwei Bäume für unzulässig. Da in der Beseitigung der Bäume eine bauliche Veränderung zu sehen gewesen sei, habe der Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft.
Bauliche Veränderung durch Fällen der Bäume
Aufgrund dessen, dass die beiden Bäume besonders prägend für den Garten waren, hätte deren Beseitigung nach Auffassung des Amtsgerichts den optischen Eindruck und Charakter des Gartens deutlich verändert. Somit wäre es zu einer baulichen Veränderung gekommen, die der Einstimmigkeit bedurfte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2003 - I-3 Wx 97/03 -). Durch einen Mehrheitsbeschluss dürfen dagegen nur Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Gartenanlage angeordnet werden. Dazu gehöre aber lediglich die übliche Gartenpflege, wie etwa der übliche Baumschnitt, das Auslichten von Bäumen, die Beseitigung von Totholz und die Erneuerung abgestorbener Pflanzen.
Keine Verdunkelung von Wohnungen
Das Fällen der Bäume sei auch nicht dadurch gerechtfertigt gewesen, so das Amtsgericht, dass die Bäume Wohnungen verdunkeln. Denn eine Verdunkelung durch die Bäume habe hier nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2014
Quelle: Amtsgericht Braunschweig, ra-online (zt/ZWE 2014, 283/rb)
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