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Amtsgericht Braunschweig Urteil29.10.2013

Wohnei­gen­tumsrecht: Fällen von den Garten besonders prägenden Bäumen stellt bauliche Veränderung dar und bedarf daher der Einstimmigkeit der Wohnungs­ei­gentümerBeseitigung von prägenden Bäumen begründet Umgestaltung des Gartens und daher bauliche Veränderung

Sollen zwei Bäume im Gemein­schafts­garten gefällt werden und würde dies wegen ihrer besonderen Prägung zu einer Umgestaltung des Gartens führen, so liegt im Fällen der Bäume eine bauliche Veränderung. Aus diesem Grund ist Einstimmigkeit der Wohnungs­ei­gentümer erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschloss im April 2013 eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich das Fällen von zwei im Gemeinschaftsgarten stehenden Bäumen. Ein Wohnungs­ei­gentümer hielt dies für unzulässig und erhob Klage.

Anordnung des Baumfällens durch Mehrheits­be­schluss bei dadurch bedingter baulicher Veränderung unzulässig

Das Amtsgericht Braunschweig hielt den Mehrheitsbeschluss zum Fällen der zwei Bäume für unzulässig. Da in der Beseitigung der Bäume eine bauliche Veränderung zu sehen gewesen sei, habe der Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer bedurft.

Bauliche Veränderung durch Fällen der Bäume

Aufgrund dessen, dass die beiden Bäume besonders prägend für den Garten waren, hätte deren Beseitigung nach Auffassung des Amtsgerichts den optischen Eindruck und Charakter des Gartens deutlich verändert. Somit wäre es zu einer baulichen Veränderung gekommen, die der Einstimmigkeit bedurfte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2003 - I-3 Wx 97/03 -). Durch einen Mehrheits­be­schluss dürfen dagegen nur Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Gartenanlage angeordnet werden. Dazu gehöre aber lediglich die übliche Gartenpflege, wie etwa der übliche Baumschnitt, das Auslichten von Bäumen, die Beseitigung von Totholz und die Erneuerung abgestorbener Pflanzen.

Keine Verdunkelung von Wohnungen

Das Fällen der Bäume sei auch nicht dadurch gerechtfertigt gewesen, so das Amtsgericht, dass die Bäume Wohnungen verdunkeln. Denn eine Verdunkelung durch die Bäume habe hier nicht vorgelegen.

Quelle: Amtsgericht Braunschweig, ra-online (zt/ZWE 2014, 283/rb)

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