18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22735

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Amtsgericht München Urteil10.12.2015

Vermieter kann alle fünf Jahre Besichtigung der Mietwohnung verlangenBei drohendem Schaden hat Vermieter ebenfalls Anspruch auf Besichtigung der Mietwohnung

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Vermieter das Recht hat, die vermietete Wohnung zu besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, spätestens jedoch alle fünf Jahre.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Vermieterin aus Gauting. Sie vermietet seit 2006 eine Einzim­mer­wohnung in München an den beklagten Mieter. Dort wurden im Jahr 2012 letztmals in Bad und Diele Repara­tu­r­a­r­beiten durch die Vermieterin durchgeführt. Im Juni 2015 teilte die Hausverwaltung der Vermieterin mit, dass aus der Wohnung unangenehme Gerüche austreten. Der Geruch hielt mehr als zwei Wochen an. Eine genaue Beschreibung des Geruchs war nicht möglich. Da die Vermieterin in Sorge war, dass Schimmel, Fäulnis oder gar eine Verwesung Ursache des üblen Geruchs sind, wollte sie die Wohnung besichtigen. Der Mieter bestritt, dass unangenehme Gerüche aus seiner Wohnung austreten und bot keinen Besich­ti­gungs­termin an. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage.

Mieter muss Besichtigung der Wohnung durch Vermieterin nach Vorankündigung von fünf Werktagen dulden

Das Amtsgericht München verpflichtete den Mieter, die Besichtigung der Wohnung durch die Vermieterin nach einer Vorankündigung von fünf Werktagen zu dulden. Der Vermieter habe ein Besich­ti­gungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten könne, zum Beispiel wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt, so das Gericht. Der Anspruch der Klägerin entfalle nicht deshalb, weil die Geruchs­be­läs­tigung jetzt nicht mehr vorliege. Der Geruch dauerte längere Zeit an, nämlich mehr als zwei Wochen. Eine solche Dauer lasse eine nachhaltige negative Beein­träch­tigung der Sachsubstanz befürchten, entschied das Gericht weiter.

Vermieter darf nicht auf Dauer von Besichtigung seines Eigentums ausgeschlossen werden

Die Vermieterin könne aus einem weiteren Grund die Besichtigung der Wohnung verlangen: Seit der letzten Wohnungsbesichtigung sind mehr als fünf Jahre vergangen. Das Gericht führt aus, dass ein Vermieter nicht auf Dauer von seinem Eigentum und insbesondere der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen, ausgeschlossen werden könne. Denn Wohnraum­miet­ver­hältnisse seien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf Dauer angelegt. In der Praxis komme es nicht selten zu Mietver­hält­nissen, die mehrere Jahrzehnte dauern.

Spätestens alle fünf Jahre muss Vermieter Zugang zur Wohnung gewährt werden

Nach Auffassung des Gerichts könne daher ein Vermieter alle fünf Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen. Denn dieser Zeitraum von fünf Jahren sei nach der allgemeinen Verkehrs­an­schauung und der allgemeinen Vertragspraxis der Zeitraum, nach dessen Ablauf Schön­heits­re­pa­raturen vorzunehmen seien, nach dessen Ablauf also auch bei bestim­mungs­gemäßem und vertragsgemäßem Gebrauch eine solche Abnutzung auftreten könne, dass Arbeiten in dem Mietobjekt vorgenommen werden müssten, um eine Substanz­schä­digung zu vermeiden. Bei einem solchen Fünfjah­res­zeitraum werde der Mieter, da die Besichtigung auch vorher anzukündigen und schonend (vorzunehmen) sei, auch nicht über Gebühr in seinem Lebensbereich beeinträchtigt, so das Gericht.

Das Besich­ti­gungsrecht sei auch nicht entfallen, weil die Vermieterin im Rahmen der Reparaturen im Jahr 2012 die Wohnung besichtigt habe. Denn nach dem unwiderlegten Vortrag der Vermieterin habe sie damals nur das Bad und die Diele besichtigt.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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