15.11.2024
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Amtsgericht München Urteil24.02.2016

Vom Mieter gegen den Vermieter erstattet Strafanzeige berechtigt nicht zur Beendigung des Mietver­hält­nissesKündigung des Mietver­hält­nisses durch Vermieter unzulässig

Eine Strafanzeige gegen den Vermieter führt nicht zu einem Kündigungsrecht des Vermieters, wenn der Mieter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt und hierbei zur Wahrung eigener Interessen handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtstreits ist seit 2005 Mieterin einer Wohnung in Gräfelfing. Mitvermietet ist ein Kellerabteil. Im Gang vor diesem lagerte die Mieterin ihr gehörende Gegenstände, unter anderem zusam­men­ge­faltete Umzugskartons, PC Origi­na­l­ver­pa­ckungen sowie eine Abdeckung für ihren Pkw. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 forderten die Vermieter, ein Ehepaar aus Herrsching, die Mieterin auf, die vor dem Kellerabteil abgestellten Gegenstände bis zum 30. Juni 2015 zu entfernen und kündigten an, die Sachen ansonsten durch den Hausmeister entsorgen zu lassen. Die Beklagte begann im Folgenden zwar mit der Entsorgung der Gegenstände, vollständig gelang ihr dies bis zum Fristablauf jedoch nicht. Nach Fristablauf wurden die im Gang noch befindlichen Gegenstände einschließlich der Autoabdeckung entfernt, während die Beklagte einige Zeit abwesend war. Am 1. Juli 2015 sandte die Beklagte an die Kläger ein Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

"Heute in der Zeit von 10:30-12.30 Uhr wurden alle Gegenstände vor meiner Kellertür entwendet. Auch meine neue Autoabdeckung, die ich vor meinem Keller abgelegt hatte, da ich mit dem Wagen unterwegs war. Um 12.30 Uhr begegnete mir Ihr Angestellter erneut auf dem Grundstück. Ich bitte um unverzügliche Rückgabe, spätestens bis zum 5. Juli 2015. Eine Anzeige behalte ich mir vor."

Vermieterin hält Fortführung des Mietver­hält­nisses nach Strafanzeige für unzumutbar

Als die Vermieter auf dieses Schreiben nicht reagierten, erstattete die Mieterin Strafanzeige. Daraufhin kündigte die Vermieterin der Mieterin die Wohnung mit der Begründung, dass die Fortführung des Mietver­hält­nisses wegen des Strafantrags mit der Beschuldigung, dass der Vermieter die Sachen vor dem Keller entfernt habe, nicht zumutbar sei. Da die Mieterin nicht auszog, erhoben die Vermieter Räumungsklage. Vor dem Amtsgericht München erklärte der Vermieter auf Frage des Gerichts, dass der Hausmeister die Sachen in einen separaten Raum abgestellt und dort verwahrt habe, so das Urteil.

Amtsgericht erklärt Kündigung für unzulässig

Das Amtsgericht wies die Klage letztlich ab und erklärte die Kündigung für nicht rechtmäßig. Ein Grund zur fristlosen Kündigung bestehe nicht, wenn ein Anzei­ge­er­statter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt und hierbei zur Wahrung eigener Interessen handelt, so das Gericht. Habe der Anzei­ge­er­statter sorgfältig geprüft, ob ein Anlass zur Anzeige bestehe, so sei kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit gegeben, eine Kündigung komme dann im Allgemeinen nicht in Betracht. Letzteres sei hier nach Auffassung des Gerichts der Fall. Die Beklagte habe nach sorgfältiger Prüfung davon ausgehen dürfen, dass ihre Gegenstände durch oder auf Veranlassung des Vermieters entfernt worden sind. Da die Strafanzeige insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgte, führe es auch nicht zu einer die Vertrau­ens­grundlage des Mietver­hält­nisses störenden Beein­träch­tigung, wenn die Beklagte anderen Mietern gegenüber äußerte, dass sie die Vermieter angezeigt habe, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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